Rechtsprechung / BFH, 10.10.2006 – VIII B 177/05
Zitiert von 21 Entscheidungen
BFH, Beschluss vom 10.10.2006 – VIII B 177/05
-
BFH, 07.11.2018 – IV R 20/16
Urteil · Rn. 56
Leitsatz 1. Bei dem Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 9 InsVV handelt es sich um einen Anspruch auf Vorschuss auf die (endgültige) Vergütung, der bei einem bilanzierenden Insolvenzverwalter noch nicht zur Gewinnrealisierung…
-
BFH, 29.02.2012 – IV E 1/12
Beschluss · Rn. 10
Leitsatz 1. NV: Der Streitwert einer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid ist grundsätzlich typisiert mit 25 v.H. des streitigen Gewinns zu bemessen. 2. NV: Ergibt sich bei überschlägiger Berechnung infolge der Höhe des st…
-
BFH, 06.11.2012 – VIII R 19/09
Urteil · Rn. 20
Leitsatz 1. NV: Das FA übt sein Auswahlermessen bei der Frage, gegen wen ein Verspätungszuschlag bei verspäteter Feststellungserklärung einer Personengesellschaft festgesetzt werden soll, regelmäßig fehlerfrei aus, wenn sich die …
-
BFH, 14.04.2016 – IV E 1/16
Beschluss · Rn. 12
Leitsatz 1. NV: Sind Verluste einer Fondsgesellschaft streitig, deren Geschäftsmodell die Verlusterzielung ausdrücklich vorsieht, ist die Anwendung des Höchstsatzes für die typisierte Bemessung der einkommensteuerlichen Auswirkun…
-
BFH, 31.07.2014 – IV E 2/14
Beschluss · Rn. 8
Leitsatz 1. NV: Der Streitwert einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist grundsätzlich typisiert mit 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen. 2. NV: Ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren Proz…
-
BFH, 18.04.2018 – IV E 1/18
Beschluss · Rn. 10
Leitsatz 1. NV: Der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ist grundsätzlich pauschal mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen . 2. NV: Bei …
- FG Hamburg, 14.02.2017 – 2 K 195/14 Beschluss · Rn. 3
-
BFH, 29.11.2012 – IV E 7/12
Beschluss · Rn. 13
Leitsatz 1. NV: In einem Klageverfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung des Gewinns ist der Streitwert selbst dann nach einem pauschalen Prozentsatz des streitigen Gewinns zu ermitteln, wenn feststeht, dass der G…
-
BFH, 26.09.2011 – VIII E 2/11
Beschluss · Rn. 5
Leitsatz 1. NV: In Verfahren über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert auch für Streitjahre nach Einführung der Gewerbesteueranrechnung in der Regel auf 25 % des streitigen Gewinnbetrages…
- FG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 – 3 K 473/06 Beschluss · Rn. 6
-
BFH, 12.11.2015 – IV E 8/15
Beschluss · Rn. 14
Leitsatz 1. NV: Der Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren ist auch dann typisiert mit einem pauschalen Satz von dem streitigen Verlust zu ermitteln, wenn sich der Verlust nachweislich auf die Steuerfestsetzung des Streitjahr…
- FG Köln, 09.02.2009 – 10 Ko 2120/08, 10 Ko 2598/08 Beschluss · Rn. 14
-
BFH, 26.03.2026 – IV R 29/23
Urteil · Rn. 59
Leitsatz 1. Der Verspätungszuschlag für eine nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung ist auch dann obligatorisch nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) festzusetzen, wenn bei keinem Mitunternehmer die fe…
-
BFH, 03.07.2019 – I E 1/19
Beschluss · Rn. 11
Leitsatz NV: Der Streitwert einer Klage eines Investmentfonds gegen die gesonderte Feststellung von Unterschiedsbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. ist mit 25 % des Gesamt-Unterschiedsbetrags zu bemessen, der sich …
- FG Köln, 26.08.2022 – 11 K 3155/19 Urteil
- FG Düsseldorf, 05.03.2019 – 13 K 2520/17 F Beschluss
- FG Sachsen-Anhalt, 13.02.2015 – 2 K 1234/12 Beschluss · Rn. 4
- FG Baden-Württemberg, 31.10.2014 – 8 KO 488/14 Beschluss · Rn. 5
- FG Baden-Württemberg, 07.03.2014 – 8 KO 3052/12 Beschluss · Rn. 11
- FG Baden-Württemberg, 05.11.2013 – 6 K 1607/11 Urteil · Rn. 8
- FG Saarland, 02.05.2013 – 1 K 1442/10 Beschluss · Rn. 2