Rechtsprechung / BFH, 26.02.2003 – VI R 124/01
Zitiert von 11 Entscheidungen
BFH, Urteil vom 26.02.2003 – VI R 124/01
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BFH, 18.08.2005 – VI R 39/04
Urteil · Rn. 14
Leitsatz 1. Werden im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so handelt es sich hierbei im Regelfall um ein "außerhäusliches" Ar…
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BFH, 26.02.2003 – VI R 160/99
Urteil · Rn. 13
Leitsatz Werden im Keller eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so kann es sich hierbei um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer handeln, das …
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BFH, 15.01.2013 – VIII R 7/10
Urteil · Rn. 11
Leitsatz Ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG liegt auch dann vor, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamili…
- BFH, 15.10.2014 – VIII R 8/11 Urteil · Rn. 23
- FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 – 4 V 4016/20 Beschluss · Rn. 14
- FG Niedersachsen, 17.11.2009 – 11 K 98/08 Urteil · Rn. 11
- FG Baden-Württemberg, 15.05.2009 – 10 K 3583/08 Urteil · Rn. 6
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BFH, 08.10.2020 – VIII B 59/20 (AdV)
Beschluss · Rn. 30
Leitsatz NV: Eine Einbindung in die häusliche Sphäre fehlt in der Regel, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus --zusätzlich zu seiner privaten Wohnung-- eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt. Ausn…
- FG Köln, 20.05.2015 – 3 K 1146/13 Urteil · Rn. 24
- FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2012 – 12 K 12095/09 Urteil · Rn. 4
- FG Baden-Württemberg, 28.11.2006 – 4 K 78/06 Urteil · Rn. 9