Rechtsprechung / BFH, 02.02.2000 – XI R 38/98
Zitiert von 12 Entscheidungen
BFH, Urteil vom 02.02.2000 – XI R 38/98
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BFH, 19.09.2002 – IV R 45/00
Urteil · Rn. 26
Leitsatz 1. Ein Fußreflexzonenmasseur ist mangels gesetzlicher Berufsregelungen nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig.
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BFH, 29.11.2001 – IV R 65/00
Urteil · Rn. 13
Leitsatz Übt ein in Niedersachsen ausgebildeter und nach dortigem Landesrecht anerkannter medizinischer Fußpfleger seine Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen aus, das entsprechende Bestimmungen nicht kennt, so ist der Fußpfleger – je…
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BFH, 29.09.2020 – VIII R 10/17
Urteil · Rn. 16
Leitsatz 1. Eine erzieherische Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist --über die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten hinaus-- auf die umfassende Schulung des menschlichen Charakters und die Bildung der Persö…
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BFH, 09.05.2017 – VIII R 11/15
Urteil · Rn. 15
Leitsatz 1. Die Betreiberin einer Blindenführhundeschule erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 2. Eine "unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfordert ein Tätigwerden gegenüber Menschen. 3.…
- FG Köln, 01.06.2017 – 15 K 243/14 Urteil · Rn. 9
- FG Düsseldorf, 25.01.2005 – 17 K 572/02 G Urteil · Rn. 10
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BFH, 23.10.2018 – VIII B 44/18
Beschluss · Rn. 5
Leitsatz NV: Die Vermittlung von Kenntnissen über die Produkte eines spezifischen Auftraggebers gegenüber Fachhändlern ist keine unterrichtende Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn sie sich nicht als Wissensvermitt…
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BFH, 14.02.2013 – III B 67/12
Beschluss · Rn. 5
Leitsatz 1. NV: Die Frage, ob die Tätigkeit eines Disability Managers zu Einkünften gemäß § 18 EStG führt, hat keine grundsätzliche Bedeutung . 2. NV: Zur Annahme eines "ähnlichen Berufs" reicht die Ähnlichkeit zum "Freiberufler …
- FG Hessen, 20.07.2016 – 8 K 86/11 Urteil · Rn. 4
- FG Köln, 15.12.2005 – 10 K 3800/02 Urteil · Rn. 9
- FG Köln, 01.12.2005 – 15 K 1555/05 Urteil · Rn. 22
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BFH, 13.02.2003 – IV R 49/01
Urteil
Leitsatz Im Jahr 1994 übte eine Sprachheilpädagogin in Niedersachsen noch nicht eine den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Heilberufen ähnliche Tätigkeit aus. Möglicherweise war sie aber unterrichtend oder erzieherisch tätig. …