Rechtsprechung / BFH, 09.03.1994 – II R 39/90
Zitiert von 11 Entscheidungen
BFH, Urteil vom 09.03.1994 – II R 39/90
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BFH, 28.10.2008 – IX R 96/07
Urteil
Leitsatz 1. Beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind Anteile, die der Tauschpartner im Gegenzug hingibt, nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) zu bemessen.
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BFH, 29.07.2010 – VI R 30/07
Urteil
Leitsatz Der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien lässt sich nicht i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG aus Verkäufen ableiten, wenn nach den Veräußerungen aber noch vor dem Bewertungsstichtag weitere objektive Umstände hinzutre…
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BFH, 21.04.1999 – II R 87/97
Urteil
Leitsatz Die Feststellung des gemeinen Werts der an der Börse nicht notierten Stammaktien mit dem Börsenkurs der Vorzugsaktien ist im Regelfall auch dann rechtmäßig, wenn diese Ableitung nicht näher belegt wird. Die Feststellu…
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BFH, 08.02.2013 – VIII B 54/12
Beschluss
Leitsatz 1. NV: Anlageberater erzielen keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte (Bestätigung der Rechtsprechung) . 2. NV: Das Fehlen jeglicher schriftlicher Arbeitsnachweise kann berechtigte Zweifel daran begründen, o…
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BFH, 01.09.2016 – VI R 16/15
Urteil
Leitsatz 1. Der gemäß § 11 Abs. 2 BewG zu ermittelnde gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien ist vorrangig aus der Wertbestätigung am Markt abzuleiten, also von dem Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsver…
- FG Düsseldorf, 21.11.2007 – 9 K 1270/04 E Urteil
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BFH, 29.07.2010 – VI R 53/08
Urteil
Leitsatz 1. NV: Der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien lässt sich nicht i.S. des § 11 Abs. 2 Abs. 2 Satz 2 BewG aus Verkäufen ableiten, wenn nach den Veräußerungen aber noch vor dem Bewertungsstichtag weitere objektive Ums…
- FG Düsseldorf, 14.11.2007 – 9 K 1274/04 E Urteil
- FG Thüringen, 22.04.2015 – 3 K 778/11 Urteil
- FG Baden-Württemberg, 22.03.2006 – 12 K 351/04 Urteil
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BFH, 19.10.1994 – II E 1/94
Beschluss
Leitsatz Bei einer Klage gegen die Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind alle Anteile in die Streitwertberechnung einzubeziehen. Eine Nachprüfung, ob einzelne Anteilseigner Vermögensteuer z…