Rechtsprechung / BFH, 17.07.1991 – I R 98/88

Zitiert von 11 Entscheidungen

BFH, Urteil vom 17.07.1991 – I R 98/88

  1. BFH, 06.11.2003 – IV R 10/01 Urteil · Rn. 19

    Leitsatz 1. Für die Bemessung des Teilwerts von Anteilen an einer Betriebskapitalgesellschaft ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen anzustellen.

  2. BFH, 19.03.2002 – VIII R 57/99 Urteil · Rn. 10

    Leitsatz 1. Die Befreiung des Betriebsunternehmens von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 GewStG erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung nicht auf die Vermietungstätigkeit des Besitzunternehmens.

  3. BFH, 02.08.2012 – IV R 41/11 Urteil · Rn. 49

    Leitsatz Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG in seiner seit dem Veranlagungszeitraum 2001 gültigen Fassung scheidet die Aufdeckung der stillen Reserven im unentgeltlich übertragenen Mitunternehmeranteil auch dann aus, wenn ein…

  4. BFH, 21.06.2001 – III R 27/98 Urteil · Rn. 27

    Leitsatz Gehört ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude zum Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückshandels und wird anschließend ein Teil des Gebäudes im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung als eine…

  5. BFH, 24.11.1998 – VIII R 61/97 Urteil

    Leitsatz An der Rechtsprechung, daß bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung die Qualifikation des Vermögens als Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft und der Einkünfte aus der Verpachtung dieses Vermögens als ge…

  6. BFH, 26.11.1998 – IV R 52/96 Urteil

    Leitsatz Die Besitzgesellschaft ist nicht zur phasengleichen Aktivierung von Gewinnansprüchen verpflichtet, wenn in der Satzung der Betriebsgesellschaft bei Stimmengleichheit Gewinnthesaurierung vorgesehen ist und der Jahresabsch…

  7. FG Köln, 31.08.2016 – 10 K 3550/14 Urteil · Rn. 6
  8. FG Baden-Württemberg, 25.04.2008 – 9 K 414/06 Urteil · Rn. 5
  9. FG Düsseldorf, 17.09.2013 – 6 K 2430/13 K Urteil · Rn. 7
  10. FG Niedersachsen, 19.12.2012 – 2 K 189/12 Urteil · Rn. 4
  11. FG Baden-Württemberg, 21.04.2004 – 12 K 252/00 Urteil · Rn. 2