Rechtsprechung / BFH, 01.03.1990 – VII R 103/88
Zitiert von 11 Entscheidungen
BFH, Urteil vom 01.03.1990 – VII R 103/88
-
BFH, 30.08.2005 – VII R 64/04
Urteil · Rn. 15
Leitsatz 1. Stimmen in einem Mehr-Personen-Verhältnis die Vorstellungen des leistenden FA über den Zahlungszweck mit denen des Zahlungsempfängers nicht überein, hat die Bestimmung des Leistungsempfängers i. S. von § 37 Abs. 2 Sat…
-
BFH, 18.08.1998 – VII R 114/97
Urteil
Leitsatz Der Pfändungsgläubiger eines Lohnsteuererstattungsanspruchs ist nicht berechtigt, durch Abgabe einer von ihm selbst oder seinem Bevollmächtigten für den Vollstreckungsschuldner ausgefertigten und unterschriebenen Einkomm…
-
BFH, 31.08.1993 – VII R 69/91
Urteil · Rn. 18
Leitsatz 1. In den Fällen des § 37 Abs. 2 AO 1977 handelt es sich um Rückforderungsansprüche, die nach öffentlichem Recht entstehen. Sie sind eigenständige, an diejenigen gerichtete Ansprüche, an die Leistungen ohne rechtlichen G…
-
BFH, 13.02.1996 – VII R 89/95
Urteil · Rn. 7
Leitsatz Zahlt das FA bei der Zusammenveranlagung aufgrund des gegenüber einem Ehegatten ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch den auf den anderen Ehegatten entfallenden Einkommensteuererstattungsbetrag an den Pf…
-
BFH, 18.09.1990 – VII R 99/89
Urteil
Leitsatz Erzielt ein geschiedener Steuerpflichtiger nach Scheidung der Ehe einen nach § 10d EStG abzugsfähigen Verlust und muß dieser Verlust im Wege des Verlustrücktrags in einem Veranlagungszeitraum abgezogen werden, für den di…
-
BFH, 29.02.2000 – VII R 109/98
Urteil · Rn. 19
Leitsatz Der Pfändungsgläubiger des Anspruchs auf Erstattung von Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer eines Ehegatten ist nicht berechtigt, anstelle seines Vollstreckungsschuldners und dessen Ehegatten beim Finanzamt den Antrag auf Du…
- BFH, 28.09.1999 – VII B 35/99 Beschluss · Rn. 7
- FG Niedersachsen, 06.10.2009 – 12 K 113/09 Urteil · Rn. 7
- OLG Brandenburg, 07.10.2020 – 7 U 89/18 Urteil · Rn. 60
- FG Sachsen-Anhalt, 15.12.2017 – 5 K 703/11 Urteil · Rn. 4
- FG Köln, 25.09.2003 – 15 K 4262/02 Urteil · Rn. 12