Rechtsprechung / BFH, 28.04.1988 – IV R 42/86

Zitiert von 12 Entscheidungen

BFH, Urteil vom 28.04.1988 – IV R 42/86

  1. BFH, 23.03.2001 – VI R 175/99 Urteil

    Leitsatz 1. Erfolgt ein Umzug aus Anlass der Eheschließung von getrennten Wohnorten in eine gemeinsame Familienwohnung, so ist die berufliche Veranlassung des Umzugs eines jeden Ehegatten gesondert zu beurteilen.

  2. BFH, 22.11.1991 – VI R 77/89 Urteil

    Leitsatz Ein einem Arbeitsplatzwechsel nachfolgender Umzug ist jedenfalls dann als beruflich veranlaßt anzusehen, wenn durch den Umzug die gesamte Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um insgesamt 1 Stunde verringert wird …

  3. BFH, 21.02.2006 – IX R 79/01 Urteil

    Leitsatz Bei der Abgrenzung, ob Umzugskosten eines verheirateten Arbeitnehmers Aufwendungen für die Lebensführung oder deshalb nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind, weil sich die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeits…

  4. BFH, 23.03.2001 – VI R 189/97 Urteil

    Leitsatz Steht die berufliche Veranlassung eines Umzugs aufgrund einer mindestens einstündigen Fahrzeitverkürzung fest, so treten private Begleitumstände – wie Heirat und erhöhter Wohnbedarf wegen der Geburt eines Kindes – regelm…

  5. BFH, 01.12.1993 – I R 61/93 Urteil

    Leitsatz Ist eine Verlegung des Lebensmittelpunkts ausschließlich betrieblich veranlaßt, so sind als Betriebsausgaben auch solche Aufwendungen abzugsfähig, die durch die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages am bisherigen Lebens…

  6. BFH, 21.09.2000 – IV R 78/99 Urteil

    Leitsatz Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Die Aufwendungen für die Einlagerung von Möbeln für die Zeit vom Bezug dieser Wohnung bis zur Fertigstell…

  7. FG Hamburg, 23.02.2023 – 5 K 190/22 Urteil
  8. FG Thüringen, 27.01.2016 – 3 K 693/15 Urteil
  9. FG Niedersachsen, 30.04.2012 – 4 K 6/12 Urteil
  10. FG Baden-Württemberg, 09.09.2005 – 9 K 46/03 Urteil
  11. FG Baden-Württemberg, 02.04.2004 – 8 K 34/00 Urteil
  12. FG Niedersachsen, 04.12.2002 – 12 K 223/99 Urteil