Rechtsprechung / BFH, 23.10.1986 – IV R 214/84

Zitiert von 11 Entscheidungen

BFH, Urteil vom 23.10.1986 – IV R 214/84

  1. BFH, 10.08.1994 – I R 133/93 Urteil

    Leitsatz Übt der Inhaber einer Steuerberaterpraxis neben seiner freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, und ist an seinem Unternehmen ein Steuerberater atypisch still beteiligt, so sind gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1…

  2. BFH, 12.10.1988 – X R 5/86 Urteil

    Leitsatz 1. Eine Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung ist nur gegeben, wenn der gesellschaftsrechtlich Beteiligte nach den Umständen des Einzelfalls darauf angewiesen ist, sich dem Willen eines anderen so unterzuo…

  3. BFH, 17.11.1992 – VIII R 36/91 Urteil

    Leitsatz 1. Die individuelle Gestaltung eines Grundstücks für die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens ist lediglich Indiz für sein besonderes Gewicht als Betriebsgrundlage.

  4. BFH, 19.01.2023 – IV R 5/19 Urteil

    Leitsatz 1. Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind eine Erbengemeinschaft und eine aus den Miterben gebildete GbR als jeweils selbständige…

  5. BFH, 22.01.1988 – III B 9/87 Beschluss

    Leitsatz Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß Patente im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur zeitlich begrenzten Nutzung überlassen und nicht veräußert sind, wenn ein "Rückfall" der dem Betriebsunternehmen übertragenen Rechte…

  6. FG Köln, 18.12.2018 – 8 K 3086/16 Urteil
  7. BFH, 27.08.1998 – IV R 77/97 Urteil

    Leitsatz Vermieten die Gesellschafter der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gegründeten Besitz-GbR als Bruchteilseigentümer Wohnungen an fremde Benutzer, so erzielen sie keine gewerblichen Einkünfte, wenn die Wohnungen nicht al…

  8. FG Saarland, 26.05.2004 – 1 K 119/04 Urteil
  9. FG Düsseldorf, 08.07.2005 – 1 K 3386/04 G Urteil
  10. FG Düsseldorf, 08.07.2005 – 1 K 3389/04 E Urteil
  11. BFH, 05.07.1990 – GrS 2/89 Beschluss

    Leitsatz 1. Im Einkommensteuerrecht ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Erbauseinandersetzung dem Erbfall als selbständiger Rechtsvorgang nachfolgt und mit diesem keine rechtliche Einheit bildet. 2. Abfindungszahlungen…