Rechtsprechung / BAG, 25.01.2005 – 1 AZR 657/03

Zitiert von 11 Entscheidungen

BAG, Urteil vom 25.01.2005 – 1 AZR 657/03

  1. BAG, 19.06.2007 – 1 AZR 396/06 Urteil · Rn. 12

    Leitsatz 1. Gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfs dienen, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften.

  2. BAG, 22.09.2009 – 1 AZR 972/08 Urteil · Rn. 53

    Leitsatz Eine streikbegleitende Aktion, mit der eine Gewerkschaft in einem öffentlich zugänglichen Betrieb kurzfristig und überraschend eine Störung betrieblicher Abläufe hervorrufen will, um zur Durchsetzung tariflicher Ziele Dr…

  3. BAG, 28.02.2006 – 1 AZR 460/04 Urteil · Rn. 23

    Leitsatz 1. Die Mitgliederwerbung ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften.

  4. BAG, 29.09.2005 – 8 AZR 571/04 Urteil · Rn. 13

    Leitsatz Unterlässt der Arbeitgeber den nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III gebotenen Hinweis an den Arbeitnehmer über dessen Pflicht, sich vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbe…

  5. BAG, 31.05.2005 – 1 AZR 141/04 Urteil · Rn. 20

    Leitsatz Die gewerkschaftliche Mitgliederwerbung ist durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt. Die Grenzen zulässiger Werbung werden überschritten, wenn sie mit unlauteren Mitteln erfolgt oder auf die Existenzvernichtung einer kon…

  6. LAG Düsseldorf, 02.03.2006 – 6 Ta 89/06 Beschluss · Rn. 13
  7. BAG, 28.02.2006 – 1 AZR 461/04 Urteil · Rn. 21
  8. BAG, 28.03.2019 – 8 AZR 366/16 Beschluss · Rn. 22

    Leitsatz Die Gerichte für Arbeitssachen sind für die Entscheidung einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB auch dann nicht zuständig, wenn sich die Vorfrage erst in der Rechtsmittelinstanz stellt. Die mit § 87 Satz …

  9. LAG Nürnberg, 08.04.2025 – 7 SLa 213/24 Urteil · Rn. 9
  10. LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2016 – 4 Sa 512/15 Urteil · Rn. 9
  11. LAG Düsseldorf, 11.01.2011 – 17 TaBV 160/09 Beschluss · Rn. 39