Rechtsprechung / BAG, 29.02.2000 – 1 ABR 15/99

Zitiert von 15 Entscheidungen

BAG, Beschluss vom 29.02.2000 – 1 ABR 15/99

  1. BAG, 03.06.2003 – 1 AZR 349/02 Urteil · Rn. 27

    Leitsatz 1. Auch eine für mehrere Jahre unkündbare Betriebsvereinbarung zu Überstunden ist vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr 3 BetrVG gedeckt und verstößt nicht gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, wenn die in …

  2. BAG, 22.07.2003 – 1 ABR 28/02 Beschluss · Rn. 20

    Leitsatz Mangels Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats ist die Einigungsstelle für eine Regelung über die im Betrieb zulässige Höchstarbeitszeit und die arbeitszeitrechtliche Zuordnung von Bereitschaftsdiensten nicht zuständig.

  3. BAG, 24.01.2006 – 1 ABR 6/05 Beschluss · Rn. 20

    Leitsatz § 25 Satz 1 ArbZG stellt Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits bestanden, nicht von der Verpflichtung frei, die Grenze der höchstzulässigen jahresdurchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden – einschließlic…

  4. BAG, 22.11.2000 – 4 AZR 612/99 Urteil · Rn. 25

    Leitsatz Die Anordnung von Bereitschaftsdienst durch den Arbeitgeber nach § 14 Abs 5 des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) ist auch in dem zur …

  5. BAG, 23.01.2001 – 1 ABR 36/00 Beschluss · Rn. 21

    Leitsatz Wird für Gruppen von Beschäftigten einer Dienststelle eine Rufbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eingerichtet, so hat die Personalvertretung insoweit nach § 75 Abs 4 BPersVG hinsichtlich der Grundsätze f…

  6. BAG, 27.06.2000 – 1 ABR 31/99 Beschluss · Rn. 18

    Leitsatz Wird über das Vermögen eines Arbeitgeberverbandes der Konkurs eröffnet, so endet damit nicht ohne weiteres die normative Wirkung eines von dem Verband abgeschlossenen Tarifvertrags. Hierzu bedarf es – mangels sonstiger B…

  7. BVerwG, 04.09.2012 – 6 P 10.11 Beschluss · Rn. 5

    Leitsatz Die Anordnung von Rufbereitschaft ist eine Festlegung zu Beginn und Ende der Arbeitszeit im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG und unterliegt daher der Mitbestimmung der Personalvertretung.

  8. LAG Hamm, 23.04.2012 – 10 TaBV 19/12 Beschluss · Rn. 39
  9. ArbG Berlin, 17.10.2012 – 28 BV 14611/12 Beschluss · Rn. 24
  10. LAG Köln, 11.06.2008 – 3 TaBV 16/08 Beschluss · Rn. 22
  11. LAG Hamm, 07.11.2002 – 16 Sa 271/02 Urteil · Rn. 16
  12. LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2024 – 2 TaBV 9/24 Beschluss · Rn. 19
  13. LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 – 26 Sa 147/14 26 Sa 170/14, 26 Sa 147/14, 26 Sa 170/14 Urteil · Rn. 16
  14. BVerwG, 04.09.2012 – 6 P 10/11 Beschluss · Rn. 8

    Leitsatz Die Anordnung von Rufbereitschaft ist eine Festlegung zu Beginn und Ende der Arbeitszeit im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG (juris: PersVG HE 1988) und unterliegt daher der Mitbestimmung der Personalvertretung.

  15. LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2000 – 2 TaBV 693/00 Beschluss · Rn. 20