Tatbestand§
Die Parteien stritten um die Zahlung von 13. Monatsgehältern und Schadensersatz wegen der Entziehung des Dienstwagens.
Der Kläger war seit dem 01.06.2017 bei der T GmbH in D beschäftigt. Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses war ihm auf Grundlage des Firmenwagenüberlassungsvertrags vom 15. Juli 2019 ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen. Der geldwerte Vorteil betrug pro Monat 268,16 €.
Im Dezember 2021 ging das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Betriebsüberganges auf die Beklagte über. Diesbezüglich wandte sich die Beklagte mit jeweils einem Schreiben an den Kläger und die Belegschaft. Aufgrund der Vertragsänderung vom 12.06.2024 wurde er in die Tarifgruppe V eingruppiert und der aktuelle Tariflohn in Höhe von 3.496,00 € brutto zuzüglich einer übertarifliche Zulage in Höhe von 964,58 € brutto pro Monat ausgezahlt.
Bei der Beklagten wurde am 28. November 2019 eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat zur Einführung und Umsetzung der E C CP abgeschlossen, welche mit Änderungsvereinbarung vom 26. März 2021 (im Nachfolgenden: „GBV 2021“) nochmals modifiziert wurde.
Zum Juli 2024 wurde dem Kläger der Dienstwagen entzogen. Eine Erhöhung des Gehaltes um den geldwerten Vorteil in Höhe von 268,16 € pro Monat fand nicht statt. Zum 30.September 2024 wurde das Arbeitsverhältnis beendet.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihm in den Schreiben die Auszahlung eines 13. Monatsgehaltes zugesichert habe. Auch sei sie zur Zahlung der geltend gemachten Entschädigung für den vertragswidrigen Entzug des Dienstwagens verpflichtet. Der Firmenwagenüberlassungsvertrag sei weder durch eine von der Beklagten einseitig erlassene Firmenwagenregelung ersetzt worden, noch sei er sei aus dem Kreis der berechtigten Arbeitnehmer ausgeschieden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein 13. Monatsgehalt für das Jahr 2022 in Höhe von 3.496,00 € brutto auszuzahlen und eine entsprechende Abrechnung darüber zu erstellen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein 13. Monatsgehalt für das Jahr 2023 in Höhe von 3.496,00 € brutto auszuzahlen und eine entsprechende Abrechnung darüber zu erteilen und
Schadensersatz für den Entzug des Dienstwagens in Höhe von 804,48 Euro brutto zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger keine Ansprüche auf Auszahlung eines 13. Monatsgehalts zustünden. Dies, da sie mit ihren Zusagen eine Gleichbehandlung von Gewerkschaftsmitgliedern und Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern erreichen habe wollen. Dies zeige sich an dem Schreiben an den Kläger, in dem unter Ziffer 5d) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wenn ein Mitarbeiter günstigere individualvertragliche Regeln enthält, sich diese gegenüber den tarifvertraglichen Regelungen durchsetzen, egal ob der Mitarbeiter Gewerkschaftsmitglied ist oder nicht. Dies entspreche dem in § 4 Abs. 3 TVG 3 verankerten Günstigkeitsprinzip, aus welchem sich die anwendbaren Bestimmungen bei der Kollision von tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Regelungen ergebe. Die arbeitsvertraglichen Regelungen seien günstiger als die tarfvertraglichen gewesen. Die arbeitsvertraglichen Regelungen hätten bei einer Arbeitszeit von 39 Stunden zu den folgenden Stichtagen die folgenden Vergütungen vorgesehen:
Dezember 21 EUR 51.070,72
Dezember 22: EUR 53.186,38
Dezember 23: EUR 53.571,72
September 24: EUR 43.264,25 (= EUR 4.807,13 pro Monat und hochgerechnet auf Dez 24: EUR 57.685,33)
Nach dem Tarifvertrag habe sich für eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden eine jährliche maximale Gesamtvergütung für einen Mitarbeiter in Gehaltsgruppe IV von nur EUR 49.196 (bzw. EUR 37.940 für 9 Monate) ergeben.
Einen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens oder auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung habe der Kläger nicht. Sie ist der Ansicht, dass die bei ihr geltende Gesamtbetriebsvereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finde, da der Firmenwagenüberlassungsvertrag auf die jeweils gültige Firmenwagenregelung Bezug nehme. Bei der T C P habe sich um eine kollektive Einheitsregelung gehandelt, die durch die Gesamtbetriebsvereinbarung als kollektivrechtliche Regelung abgelöst worden sei. Sie meint, sie habe ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt. Die Gründe für einen Widerruf seien nicht abschließend aufgezählt. Auch die Vereinheitlichung von Arbeitsbedingungen sei ein anerkennenswerter Grund für einen Widerruf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die zulässigen Klageanträge zu 1) und 2) sind unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts zu. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht gegeben.
1. Unmittelbar aus dem Tarifvertrag folgt kein Anspruch, da der Kläger mangels Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft nicht tarifgebunden ist und der Tarifvertrag nicht gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 TVG unmittelbar und zwingend für ihn gilt. Vom Kläger ist nicht behauptet worden, Gewerkschaftsmitglied zu sein.
2. Ein Anspruch folgt auch nicht aus einer Gesamtzusage der Beklagten, den Tarifvertrag auch auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer, wozu der Kläger zählt, anwenden zu wollen. Soweit die Beklagte in der Unterrichtung über den Betriebsübergang die Absicht kundgetan hat, die einschlägigen Tarifverträge auch auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer anwenden zu wollen, hat sie dies jedenfalls unter den Vorbehalt gestellt, dass der Arbeitsvertrag nicht günstiger sein darf. Mithin sind die vertragliche und tarifvertragliche Gesamtvergütung dahingehend zu vergleichen, welche günstiger ist. Dem der Höhe nach nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten zu Folge, lag die arbeitsvertraglich geschuldete Jahresvergütung des Klägers immer höher als die tarifvertraglich maximal erreichbare. Mithin greift der von der Beklagten für die Gewährung tariflicher Leistungen erklärte Vorbehalt ein mit der Folge, dass kein zusätzlicher Vergütungsanspruch des Klägers besteht.
Der zulässige Klageantrag zu 3) ist unbegründet.
Insoweit schließt sich die erkennende Kammer der Begründung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.12.2024 im Parallelverfahren 6 Sa 519/23 an.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen des Entzugs des Firmenwagens aus § 280 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, dem Firmenwagenüberlassungsvertrag und der GBV 2021. Denn der Firmenwagenüberlassungsvertrag, aus dem sich bisher in Verbindung mit den jeweiligen Firmenwagenüberlassungsrichtlinien der Anspruch des Klägers auf Überlassung eines Firmenwagens ergab, ist betriebsvereinbarungsoffen. Wegen dieser Betriebsvereinbarungsoffenheit des Vertrages kommt es auf den Inhalt der GBV 2021 an. Das nach dem Inhalt dieser Gesamtbetriebsvereinbarung für den Jobtitle des Klägers die Überlassung eines Firmenwagens weiterhin vorgesehen ist, ist vom darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, sodass der Anspruch des Klägers mit dem Augenblick der Gesellschaftsverschmelzung am 01.12.2023 entfiel.
1. Gemäß § 613 a BGB galt die GBV 2021 und die von ihr in Bezug genommene Firmenwagenrichtlinie im Zeitpunkt der Verschmelzung am 01.12.2021 unmittelbar und zwingend. In § 613 a Abs. 1 BGB heißt es unter anderem wörtlich (Unterstreichung nur hier):
(1)1Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. 2Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Damit galt nicht mehr die T-P vom 04.01.2016 unmittelbar und zwingend oder über die Bezugnahme aus dem Arbeitsvertrag. Es war vielmehr die zum gleichen Regelungsgegenstand abgeschlossene GBV 2021, die nun auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar und zwingend wirkte und nach der soeben zitierten Regelung in § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB eine bisher geltende Betriebsvereinbarung abgelöst hat.
Einen Anspruch auf Gestellung eines Dienstwagens nach dieser Regelung ist vom Kläger nicht dargelegt, weshalb ihm auch kein Schadensersatzanspruch wegen einer unterlassenen Gestellung zusteht. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht dargelegt.
Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterlegene Partei trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits.