nu:legal · recht.nulegal.eu

Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 24.04.2026 – 1 AGH 44/25

1. Senat des Anwaltsgerichtshofes

ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0424.1AGH44.25.00

Tatbestand§

Der am 00.00.0000 geborene Kläger wendet sich gegen den mit Widerrufsbescheid vom 12.11.2025 angeordneten Widerruf seiner Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.

Der Kläger wird erstmals am 27.03.1997 bei der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Die Zulassung wird per 04.03.2017 wegen Vermögensverfall widerrufen. Am 20.07.2017 erfolgt die Wiederzulassung.

Am 26.08.2025 teilt die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen der K. P. mit, dass der begründete Verdacht bestehe, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten sei. Die vom Finanzamt Bochum-Mitte am 11.08.2025 erstellte Forderungsaufstellung weist eine Forderung in Höhe von 20.253,19 € sowie Säumniszuschläge in Höhe von 3.553,50 € aus. Eine weitere Forderungsaufstellung vom 25.08.2025 benennt rückständige Steuerforderungen über 17.468,49 € bei Säumniszuschlägen von 2.640,00 €, insgesamt also 20.188,49 €, so dass eine Gesamtforderung in Höhe von 43.915,18 € besteht.

Weitergehende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden nicht ermittelt. Wegen der vorgenannten Forderung liegt eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vor.

Die Beklagte hört den Kläger mit Schreiben vom 16.10.2025 an. Dieser äußert sich mit Schriftsatz vom 31.10.2025 und erklärt, er sei durch zeitweilige Erkrankung und Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten in eine wirtschaftliche Krise geraten. Er bestätigt die von der Finanzverwaltung mitgeteilten Steuerrückstände, verweist aber darauf, dass aufgrund der Bestellung in mehreren Umfangsverfahren sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten. Aus einem dieser Umfangsverfahren erwarte er ein fünfstelliges Anwaltshonorar. Zudem sei er ab Januar 2026 in einem weiteren Umfangsverfahren vor dem OLG Dresden tätig. Außerhalb der Steuerforderungen bestünden keine weiteren Forderungen. Er habe kein angestelltes Personal. Über privates Vermögen verfüge er nicht. Es bestünden keine Unterhaltsverpflichtungen. Der Kläger weist nach, dass er am 31.10.2025 auf die Steuerrückstände eine Rate in Höhe von 5.000,00 € geleistet hat.

Die Beklagte telefoniert daraufhin mit dem Finanzamt Bochum-Mitte und erhält von dort die Auskunft, dass man grundsätzlich nie Ratenzahlungsvereinbarungen schließe, außer es bestünde ein Erstattungsanspruch, was im Fall des Klägers aber nicht der Fall sei. Der Zahlungseingang in Höhe von 5.000,00 € am 04.11.2025 wird bestätigt. Diese Zahlung reduziert die zuvor genannten Rückstände, erledigt sie aber nicht.

Daraufhin erlässt die Beklagte die hier streitgegenständliche Widerrufsverfügung vom 12.11.2025. In dieser bezieht sie sich auf die Forderungsaufstellungen der Oberfinanzdirektion vom 11.08.2025 und 25.08.2025, so dass sich hieraus insgesamt Steuerrückstände in Höhe von ursprünglich 43.915,18 € ergeben, hinsichtlich derer eine Eintragung in das Schuldnerregister am 27.02.2025 erfolgt ist.

Der Widerrufsbescheid wird dem Kläger am 13.11.2025 zugestellt. Die Oberfinanzdirektion Nordrein-Westfalen teilt darüber hinaus noch mit Schreiben vom 27.11.2025 mit, dass der Kläger sich seit 2005 regelmäßig in der Vollstreckung befinde. Zahlungen erfolgten grundsätzlich von Drittschuldnern aufgrund ausgebrachter Pfändungen. Dies gelte mit der Ausnahme der bereits erwähnten 5.000,00 €, die von einem bislang nicht bekannten Konto erfolgt seien.

Die Einkommenssteuererklärungen 2017, 2020, 2021 und 2022 wurden trotz Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht abgegeben. Die Einkommenssteuer-erklärungen für 2018, 2019 und 2023 wurden verspätet abgegeben. Die Erklärung zur gesonderten Feststellung und die Umsatzsteuererklärung für 2023 kam unpünktlich. Für die Jahre 2021 und 2022 lägen dem Finanzamt Witten keine Erklärungen vor. Insoweit seien Schätzungen erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2025 erhebt der Kläger Klage, die am selben Tag um 16.25 Uhr eingeht. Er beantragt,

die Widerrufsverfügung vom 11.11.2025 aufzuheben, hilfsweise

das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen.

Er ist der Auffassung, dass ein Vermögensverfall nicht vorläge, da er bereits mitgeteilt habe, in absehbarer Zeit in größeren Raten zwischen 5.000,00 € und 10.000,00 € die Steuerschuld vollständig auszugleichen. Die Beklagte habe dieses Vorbringen im Rahmen des angefochtenen Widerrufsbescheides nicht gewürdigt. Statt dessen beschränke sich die Begründung des Widerrufsbescheids auf allgemeine formelhafte Formulierungen, die einer spezifischen Begründungspflicht im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht nachkämen, zumal die Entscheidung grundrechtsrelevant sei. Er hält die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO für grundsätzlich problematisch, da die These der abstrakten Gefährlichkeit des Vermögensverfalls unhaltbar sei. Das Berufsbild des Rechtsanwaltes in geordneten Vermögensverhältnissen sei eine unrealistische Berufsbildidealisierung und die Behauptung, im Vermögensverfall befindliche Rechtsanwälte seien auch potenziell kriminell mit der Folge einer automatischen Bejahung einer Gefährdung, sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf den Widerrufsbescheid.

Entscheidungsgründe§

1. Die Klage ist zulässig als Anfechtungsklage ohne Vorverfahren. Sie wurde fristgerecht erhoben.

2. Die Klage ist unbegründet, da der Kläger sich gem. § 14 Abs. 2 Ziffer 7 BRAO im Vermögensverfall befindet.

Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden werden hierdurch nicht gefährdet.

a) Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger vor Erlass des Bescheides unter Androhung des Widerrufs angehört worden.

b) Nach § 14 Abs. 2 Ziffer 7 BRAO wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis (§ 882 b ZPO) eingetragen ist.

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides bestand eine Eintragung im Hinblick auf die Steuerforderung der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen. Diese Rückstände betrugen ursprünglich 43.915,18 €. Sie sind durch die Anfang November 2025 erfolgte Teilzahlung in Höhe von 5.000,00 € nicht getilgt, sondern nur geringfügig reduziert worden. Der Kläger bestätigt das Bestehen dieser Forderung.

Soweit er darauf verweist, dass die Beklagte seine Einlassung nicht gewürdigt habe, wonach er aufgrund einer Bestellung zum Pflichtverteidiger in insgesamt vier Umfangverfahren bald in der Lage sein werde, diese Forderung durch Raten zwischen 5.000,00 € und 10.000,00 € zu tilgen, übersieht er, dass die Entscheidung der Beklagten nach § 14 Abs. 2 Ziffer 7 BRAO eine gebundene Entscheidung ist und es auch nur auf den Rückstand zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ankommt. Positive Entwicklungen in der Zukunft sind im Rahmen eines etwaigen Wiederzulassungsverfahren zu berücksichtigen.

c) Der Vermögensverfall des Klägers gefährdet auch die Interessen der Rechtssuchenden. Nach der in § 14 Abs. 2 Ziffer 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwaltes grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, kann sie doch nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wofür den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 - AnwZ (Brfg) 39/19).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes setzt die Annahme einer derartigen Sondersituation voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Anwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17; Beschluss vom 21.02.2018 - AnwZ (Brfg) 72/17).

Einen derartigen Sachverhalt trägt der Kläger nicht vor. Aus seinem Briefkopf ergibt sich vielmehr, dass er nach wie vor als Einzelanwalt tätig ist.

3. Der Widerruf verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 12 GG.

Die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 2 Ziffer 7 BRAO steht im Einklang mit dem Grundgesetz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 18.09.2017, AnwZ (Brfg) 33/17). Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Ziffer 7 BRAO erfüllt sind, stellt auch der konkrete Entzug der Zulassung des Klägers keine Grundrechtsverletzung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2018, AnwZ (Brfg) 10/10; AGH NRW, Urteil vom 28.10.2016 - 1 AGH 30/16).

4. Nebenentscheidungen

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Ein Anlass, die Berufung nach §§ 124 VwGO, § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Der Rechtsstreit weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt.

Eine Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.