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Amtsgericht Kleve, Beschluss vom 23.06.2020 – 4 F 14/20

Einzelrichter

ECLI:DE:AGKLE1:2020:0623.4F14.20.00

Amtsgericht Kleve

Familiengericht

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss§

In der Familiensache

pp.

hat das Amtsgericht XXXauf die mündliche Verhandlung vom XXXdurch den Richter am Amtsgericht XXX

beschlossen:

a.

Die am XXX vor dem Standesamt XXX unter der Eheregisternummer XXX geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

b.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. XXX) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von XXX Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den XXX, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks, Bayerische Versorgungskammer (Vers. Nr. XXX) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von XXX Euro  nach Maßgabe der Teilungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, bezogen auf den XXX, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Alten Leipziger Lebensversicherung VVaG (Vers. Nr. XXX) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von XXX Euro  nach Maßgabe der Teilungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, bezogen auf den XXX, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. XXX) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von XXX Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den XXX, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. (Vers. Nr. XXX) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von XXX Euro  nach Maßgabe der Teilungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, bezogen auf den XXX, übertragen.

c.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe§

Ehescheidung

Die Ehegatten heirateten am XXX.

Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten zumindest seit dem XXX vollständig getrennt.

Der Antragsteller beantragt, die am XXX geschlossene Ehe zu scheiden.

Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Scheidungsantrag ist begründet.

Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung fest. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten zumindest seit dem XXX getrennt.

Versorgungsausgleich

Anfang der Ehezeit: XXX

Ende der Ehezeit: XXX

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Der Antragsteller:

Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von XXX Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit XXX Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt XXX Euro.

Berufsständische Versorgung

2. Bei der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks, Bayerische Versorgungskammer hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von XXX Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit XXX Euro zu bestimmen.

Privater Altersvorsorgevertrag

3. Bei der Alten Leipziger Lebensversicherung VVaG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von XXX Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit XXX Euro zu bestimmen.

Die Antragsgegnerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von XXX Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit XXX Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt XXX Euro.

Privater Altersvorsorgevertrag

5. Bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von XXX Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit XXX Euro zu bestimmen.

Übersicht:

Antragsteller

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert:

XXX Euro

Ausgleichswert:               XXX Entgeltpunkte

Die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks, Bayerische Versorgungskammer

Ausgleichswert (Kapital):               XXX Euro

Die Alte Leipziger Lebensversicherung VVaG

Ausgleichswert (Kapital):               XXX Euro

Antragsgegnerin

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               XXX Euro

Ausgleichswert:               XXX Entgeltpunkte

Die Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G.

Ausgleichswert (Kapital):               XXX Euro

Ausgleich:

Die einzelnen Anrechte:

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von XXX Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks, Bayerische Versorgungskammer ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von XXX Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Alten Leipziger Lebensversicherung VVaG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von XXX Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von XXX Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

Zu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von XXX Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf XXX Euro.

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf XXX Euro.