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Amtsgericht Bielefeld, Beschluss vom 07.10.2021 – 343 F 937/21

Richter/in

ECLI:DE:AGBI:2021:1007.343F937.21.00

Amtsgericht Bielefeld Familiengericht Beschluss

In der einstweiligen Anordnungssache

betreffend die minderjährigen Kinder

an der weiter beteiligt sind:

1.

Kindesmutter,

Verfahrensbevollmächtigte:

2.

Kindesvater,

Verfahrensbevollmächtigte:

Jugendamt

,

verfahrensbeteiligte Behörde,

Rechtsanwalt

Verfahrensbeistand,

hat das Amtsgericht Bielefeld durch den Richter am Amtsgericht

im Wege der einstweiligen Anordnung

am beschlossen:

Den Eltern wird das Umgangsrecht für

entzogen.

Es wird Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Zum Ergänzungspfleger wird Rechtsanwalt

bestellt.

Zum Verfahrensbeistand wird bestellt:

vorläufig

Der Verfahrensbeistand übt seine Tätigkeit berufsmäßig aus.

Dem Verfahrensbeistand wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen der Kinder zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: (§§ 41, 45 FamGKG).

II.

Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666a BGB. Nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung steht fest, dass die Kindeseltern nicht in der Lage sind, gemeinsam den Umgang für beide Kinder zum Kindesvater konfliktfrei und ohne Gefährdung des Wohls der Kinder auszuüben. Die einvernehmliche Regelung des Umganges ist bereits seit Jahren Gegenstand des Verfahrens , ohne dass es zu einer Annährung der Kindeseltern in dieser Frage gekommen wäre. Erst durch die familienpsychologische Sachverständige konnte der Umgang zwischen und dem Kindesvater wieder angebahnt werden. Eine abschließende Klärung soll durch das noch ausstehenden familienpsychologische Gutachten sowie das psychiatrische Gutachten erfolgen. Die Sachverständige hat jedoch bereits die vorläufige Einrichtung der Ergänzungspflegschaft für die Bereiche Umgang angeregt, da aus ihrer Sicht eine kindeswohldienliche Entscheidung der Kindeseltern zum Umgang nicht möglich erscheint. Mit der Ergänzungspflegschaft für den Bereich der Umgangsregelung haben sich alle Beteiligten einverstanden erklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Richter am Amtsgericht

rl Erlassen am 07.10.2021

1

'i

durch Übergabe an die Geschäftsstelle

Psiorz, Justizbeschäftigte

1

1 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

j

1 12.10.2021, Psiorz (Justizbeschäftigte)

l

Protokoll

Folgende Dokumente wurden durch Mareike Döring untrennbar verbunden:

Blatt

Dokumentname

Originalname

Typ

-

343 F 937_21

geschwärzt (geschwärzt)

E1_12a-Ri-1022a EA

Entziehung der elterlichen Sorge nach

§§ 1666, 1666a, 1667 BGB_07.10.2021

16_34_4.rtf

Beschluss§

-

nicht löschbares Anhängsel Beschluss (Kopie)

Erlassvermerk Übergabe.pdf

Verfügung

Die untrennbare Verbindung wurde am 14.09.2026 um 09:34 Uhr erstellt.