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Artikel 3 · BT-Drs. 16/1290 · S. 13

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3
Bei der aufzuhebenden Regelung handelt es sich um eine po-
sitive Berlin-Klausel, d. h. um eine solche, die die Anwend-
barkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken sollte.
Positive Berlin-Klauseln haben seit dem 3. Oktober 1990
keinen materiellen Regelungsgegenstand mehr, nachdem die
Alliierten durch Erklärung vom 1. Oktober 1990 ihre Rechte
in Bezug auf Berlin zum 3. Oktober 1990 suspendiert haben
und das Sechste Überleitungsgesetz vom 25. September
1990 (BGBl. I S. 2106) am 3. Oktober in Kraft getreten ist.
Denn die Vorschriften des Dritten Überleitungsgesetzes, auf
die in positiven Berlin-Klauseln Bezug genommen worden
war, wurden hierdurch aufgehoben, so dass es kein Übernah-
meverfahren für Bundesrecht nach Berlin mehr gibt.

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Herkunft

BT-Drs. 16/1290, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 29.339–30.100 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert 36544ab8c97ec53d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP