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Artikel 28 · BT-Drs. 16/1290 · S. 16

Zu Artikel 28

Zu Artikel 28
Bei der aufzuhebenden Regelung handelt es sich um eine
positive Berlin-Klausel, d. h. um eine solche, die die An-
wendbarkeit der Außenrechtsnorm auch in Berlin bewirken
sollte. Bezüglich der Entbehrlichkeit derartiger Klauseln
wird auf die Ausführungen zu Artikel 3 verwiesen.

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Herkunft

BT-Drs. 16/1290, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.208–42.500 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert 36544ab8c97ec53d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP