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Artikel 168 · BT-Drs. 16/47 · S. 79

Zu Artikel 168

Zu Artikel 168
Artikel 6 des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts
bestimmt, dass die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet C
Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages aufgeführte
Maßgabe nicht mehr anzuwenden ist, soweit sie § 236 des
Strafgesetzbuches betrifft. Mit der Aufhebung dieser Vor-
schrift für die Zukunft wird an der Nichtanwendung dieser
Maßgabe nichts mehr verändert.
Damit hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Rege-
lungsgehalt mehr und fällt weg.

BT-Drs. 16/47 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/47, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 389.912–390.388 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3D4 · Prüfwert 1a094e63bd805f16….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP