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Artikel 105 · BT-Drs. 16/47 · S. 68

Zu Artikel 105

Zu Artikel 105
Der § 121 des Arbeitsgerichtsgesetzes enthält Überleitungs-
vorschriften aus Anlass des Gesetzes vom 21. Mai 1979
(BGBl. I S. 545), für die es heute keinen Anwendungsbe-
reich mehr gibt. Die Übergangsfälle sind tatsächlich und
rechtlich abgewickelt. Der § 121a enthält Überleitungsvor-
schriften aus Anlass des Gesetzes vom 26. Juni 1990
(BGBl. I S. 1206), für die es heute ebenfalls keinen Anwen-
dungsbereich mehr gibt. Auch diese Übergangsfälle sind
tatsächlich und rechtlich abgewickelt. Die Berlin-Klausel in
§ 122 ist bedeutungslos geworden. Die genannten Vor-
schriften können daher aufgehoben werden.

BT-Drs. 16/47 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/47, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 328.273–328.897 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3D4 · Prüfwert 1a094e63bd805f16….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP