Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/47 · S. 44
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Die als § 1c neu in das Vermögenszuordnungsgesetz einge- fügte Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert der in § 6 des Zuordnungsergänzungsgesetzes enthaltenen und sach- lich noch benötigten Regelung, die durch Artikel 2 dieses Gesetzes zeitgleich aufgehoben wird; das Vermögenszuord- nungsrecht wird dadurch übersichtlicher (siehe auch IV.3 des allgemeinen Teils der Begründung).
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Herkunft
BT-Drs. 16/47, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 185.239–185.637 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3D4 · Prüfwert 1a094e63bd805f16….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP