Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 1 · BT-Drs. 16/47 · S. 44

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Die als § 1c neu in das Vermögenszuordnungsgesetz einge-
fügte Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert der in § 6
des Zuordnungsergänzungsgesetzes enthaltenen und sach-
lich noch benötigten Regelung, die durch Artikel 2 dieses
Gesetzes zeitgleich aufgehoben wird; das Vermögenszuord-
nungsrecht wird dadurch übersichtlicher (siehe auch IV.3
des allgemeinen Teils der Begründung).

BT-Drs. 16/47 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/47, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 185.239–185.637 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3D4 · Prüfwert 1a094e63bd805f16….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP