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Artikel 1 · BT-Drs. 14/8586 · S. 5

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Seit Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Reform des
Strafrechts (6. StrRG; BGBl. 1998 I S. 164, 704) am
1. April 1998 steht fest, dass die durch Artikel 1 Nr. 1 dieses
Gesetzes neu gefasste Inhaltsübersicht am Gesetzesrang
teilnimmt. Das bedeutet, dass sie durch den Gesetzgeber mit
geändert werden muss, soweit sich – was hier der Fall ist –
Änderungen des Strafgesetzbuches auf die Inhaltsübersicht
auswirken (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses des
Deutschen Bundestages zu Artikel 1 Nr. 1 des 6. StrRG,
Bundestagsdrucksache 13/9064, S. 8).
Zu Nummer 2 (§ 66)
Nach der bisherigen Fassung von § 66 Abs. 1 bis 3 StGB,
die jeweils ausdrücklich die Verurteilung zu zeitiger Frei-
heitsstrafe voraussetzen, ist die Anordnung der Sicherungs-
verwahrung bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe
nur dann zulässig, wenn der Täter neben der lebenslangen
Freiheitsstrafe wegen einer weiteren Tat auch eine den Vor-
aussetzungen des § 66 genügende zeitige Freiheitsstrafe
verwirkt hat. Der Bundesgerichtshof weist zutreffend auf
das Spannungsverhältnis zwischen den verschiedenen Fall-
konstellationen hin, in denen Sicherungsverwahrung neben
zeitiger Freiheitsstrafe auch dann möglich bleibt, wenn le-
benslange Freiheitsstrafe hinzutritt, während sie selbst ne-
ben mehrfach verwirkter lebenslanger Freiheitsstrafe ausge-
schlossen ist (vgl. BGHSt 37, 160; zuletzt BGH NStZ 2000,
417 [418]). Dieses Spannungsverhältnis ist sachlich schwer
begründbar. Die Absätze 1 bis 3 legen deshalb nunmehr
eine gegenüber der bisherigen Fassung unveränderte Min-
destgrenze für das Strafmaß der Verurteilung fest, ohne dies
Drucksache 14/8586 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
jeweils mit der Beschränkung auf zeitige

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.073 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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