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Artikel 2 · BT-Drs. 14/8583 · S. 7

Zu Artikel 2 (Änderung des Sechsten Buches

Zu Artikel 2 (Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 2 (§ 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2)
Zeiten, in denen ehemalige Bezieher von Invalidenrente
oder Blinden- und Sonderpflegegeld im Beitrittsgebiet ne-
ben ihrer Rente eine Beschäftigung ausgeübt haben, konn-
ten bisher bei der Berechnung einer nachfolgenden Rente
nach dem SGB VI nicht als Beitragszeiten berücksichtigt
werden. Besonders nachteilig wirkte sich dies bei Personen
aus, die vor Einführung des einheitlichen Beitragsrechts ab
1. Januar 1992 nach Vollendung des 55. Lebensjahres noch
eine Beschäftigung ausgeübt haben, weil Zurechnungszei-
ten in der Erwerbsminderungsrente nicht mehr – wie nach
dem Recht des Beitrittsgebiets – bis zum 65., sondern nur
noch bis zum 55. Lebensjahr berücksichtigt wurden. Die
Pflichtversicherung war während des Rentenbezugs zwar
nicht unterbrochen, wegen des Rentenbezugs bestand aber
Beitragsfreiheit für den Beschäftigten, nicht jedoch für den
Arbeitgeber.
Durch die Änderung werden bei der Rentenberechnung
nunmehr nur noch Beschäftigungszeiten als Beitragszeiten
im Sinne des § 248 SGB VI ausgeschlossen, in denen eine
Altersrente oder Versorgung wegen Alters bezogen wurde.
Zu Nummer 3 (§ 310c)
Die Vorschrift räumt Personen, die während des Bezugs
einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten
Invalidenrente Beschäftigungszeiten zurückgelegt haben,
den Anspruch auf eine unter Berücksichtigung dieser Zeiten
als Pflichtbeitragszeiten berechnete Rente nach den Vor-
schriften des SGB VI ein, so dass von der Neuregelung
auch Personen profitieren, die bereits bestandskräftige Ren-
tenbescheide besitzen, in denen solche Zeiten jedoch nicht
rentenwirksam geworden sind. Der Anspruch auf Neube-
rechnung der Re

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.012 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/8583, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 21.229–23.241 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert 2dae283fead43829….

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