Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 14/8583 · S. 7
Zu Artikel 2 (Änderung des Sechsten Buches
Zu Artikel 2 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) Redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 2 (§ 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) Zeiten, in denen ehemalige Bezieher von Invalidenrente oder Blinden- und Sonderpflegegeld im Beitrittsgebiet ne- ben ihrer Rente eine Beschäftigung ausgeübt haben, konn- ten bisher bei der Berechnung einer nachfolgenden Rente nach dem SGB VI nicht als Beitragszeiten berücksichtigt werden. Besonders nachteilig wirkte sich dies bei Personen aus, die vor Einführung des einheitlichen Beitragsrechts ab 1. Januar 1992 nach Vollendung des 55. Lebensjahres noch eine Beschäftigung ausgeübt haben, weil Zurechnungszei- ten in der Erwerbsminderungsrente nicht mehr – wie nach dem Recht des Beitrittsgebiets – bis zum 65., sondern nur noch bis zum 55. Lebensjahr berücksichtigt wurden. Die Pflichtversicherung war während des Rentenbezugs zwar nicht unterbrochen, wegen des Rentenbezugs bestand aber Beitragsfreiheit für den Beschäftigten, nicht jedoch für den Arbeitgeber. Durch die Änderung werden bei der Rentenberechnung nunmehr nur noch Beschäftigungszeiten als Beitragszeiten im Sinne des § 248 SGB VI ausgeschlossen, in denen eine Altersrente oder Versorgung wegen Alters bezogen wurde. Zu Nummer 3 (§ 310c) Die Vorschrift räumt Personen, die während des Bezugs einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Invalidenrente Beschäftigungszeiten zurückgelegt haben, den Anspruch auf eine unter Berücksichtigung dieser Zeiten als Pflichtbeitragszeiten berechnete Rente nach den Vor- schriften des SGB VI ein, so dass von der Neuregelung auch Personen profitieren, die bereits bestandskräftige Ren- tenbescheide besitzen, in denen solche Zeiten jedoch nicht rentenwirksam geworden sind. Der Anspruch auf Neube- rechnung der Re
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.012 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/8583, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 21.229–23.241 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert 2dae283fead43829….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP