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Artikel 4 · BT-Drs. 14/7760 · S. 19

Zu Artikel 4 (Änderung des Bürgerlichen

Zu Artikel 4 (Änderung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs)
Die Regelung im neuen § 613a Abs. 5 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 6 der
Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unterneh-
mens- oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16). Danach
sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Regelung zur In-
formation der von einem Betriebsübergang betroffenen Ar-
beitnehmer über den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeit-
punkt eines Betriebsübergangs sowie dessen Grund und
Folgen zu treffen, wenn unabhängig vom Willen der Arbeit-
nehmer in dem Betrieb oder Unternehmen keine Arbeitneh-
mervertretung besteht. Nach der Rechtsprechung des Bun-
desarbeitsgerichts obliegt es dem Arbeitgeber bereits nach
geltendem Recht, die Arbeitnehmer über einen bevor-
stehenden Betriebsübergang zu unterrichten. Dieses recht-
liche Gebot wird aus dem Recht des Arbeitnehmers abgelei-
tet, einem Betriebsübergang zu widersprechen (Urteile des
Bundesarbeitsgerichts vom 22. April 1993, 2 AZR 313/92
und 2 AZR 50/92).
Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber den
von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmern soll unab-
hängig von der Betriebsgröße und auch dann bestehen,
wenn die Arbeitnehmervertretung über den Übergang zu
informieren ist. Ein Betriebsinhaberwechsel kann für den
einzelnen Arbeitnehmer mit wesentlichen Änderungen der
Arbeitsbedingungen und der beruflichen Entwicklungs-
möglichkeiten verbunden sein, die ihn gegebenenfalls
veranlassen, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf ei-
nen anderen Arbeitgeber zu widersprechen. Es ist deshalb
geboten, dass alle Arbeitnehmer über den Übergang und
die

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.735 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 14/7760, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 73.353–83.088 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert eefdabec7f5f5b68….

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