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Artikel 2 · BT-Drs. 14/8211 · S. 17

Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches Sozial-

Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch)
Zu § 421e
Zu Absatz 1
In diesem Absatz wird bestimmt, dass die Bundesanstalt für
Arbeit die Wirtschaftsnummer vergibt und dass die Wirt-
schaftsnummer aus der bisherigen Betriebsnummer und ei-
ner führenden Null besteht. Durch die Verwendung der bis-
herigen Betriebsnummer wird sichergestellt, dass die Wirt-
schaftsnummer nach der Erprobung im Erprobungsgebiet
ohne großen Aufwand wieder auf die Betriebsnummer zu-
rückgeführt werden kann und dass es möglich bleibt, die
Betriebsnummer im Meldeverfahren zur Sozialversicherung
weiter zu verwenden.
Zu Absatz 2 und 3
Diese Vorschriften legen fest, welchen Stellen während der
Erprobung Daten aus der Betriebsdatei der Bundesanstalt
für Arbeit übermittelt werden und welche öffentlichen Stel-
len zusätzlich beteiligt werden können.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift berücksichtigt das datenschutzrechtliche
Prinzip der Erforderlichkeit der Datenübermittlung an die
einzelnen Beteiligten.
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt ausdrücklich fest, dass jede öffentliche Stelle
zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die Stammdaten hinaus-
gehende Merkmale erheben kann, die jedoch nicht in die
Datenübermittlung nach dieser Vorschrift einbezogen wer-
den dürfen.
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44
ISSN 0722-8333


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Herkunft

BT-Drs. 14/8211, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.030–73.539 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 95e7732616a0035a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP