Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 14/8211 · S. 17
Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches Sozial-
Zu Artikel 2 (Änderung des Dritten Buches Sozial- gesetzbuch) Zu § 421e Zu Absatz 1 In diesem Absatz wird bestimmt, dass die Bundesanstalt für Arbeit die Wirtschaftsnummer vergibt und dass die Wirt- schaftsnummer aus der bisherigen Betriebsnummer und ei- ner führenden Null besteht. Durch die Verwendung der bis- herigen Betriebsnummer wird sichergestellt, dass die Wirt- schaftsnummer nach der Erprobung im Erprobungsgebiet ohne großen Aufwand wieder auf die Betriebsnummer zu- rückgeführt werden kann und dass es möglich bleibt, die Betriebsnummer im Meldeverfahren zur Sozialversicherung weiter zu verwenden. Zu Absatz 2 und 3 Diese Vorschriften legen fest, welchen Stellen während der Erprobung Daten aus der Betriebsdatei der Bundesanstalt für Arbeit übermittelt werden und welche öffentlichen Stel- len zusätzlich beteiligt werden können. Zu Absatz 4 Die Vorschrift berücksichtigt das datenschutzrechtliche Prinzip der Erforderlichkeit der Datenübermittlung an die einzelnen Beteiligten. Zu Absatz 5 Absatz 5 stellt ausdrücklich fest, dass jede öffentliche Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die Stammdaten hinaus- gehende Merkmale erheben kann, die jedoch nicht in die Datenübermittlung nach dieser Vorschrift einbezogen wer- den dürfen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44 ISSN 0722-8333
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Herkunft
BT-Drs. 14/8211, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.030–73.539 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 95e7732616a0035a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP