Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 14/8017 · S. 131
Zu Artikel 9 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
Zu Artikel 9 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz- buches) § 764 BGB stellt sog. Differenzgeschäfte Spiel- oder Wett- verträgen gleich und erklärt diese Geschäfte für unverbind- lich, lässt sie jedoch als Rechtsgrund für Erfüllungsleistun- gen gelten. Die ursprünglich nur als vorläufige Regelung vorgesehene Vorschrift ist seit ihrer Schaffung im Jahr 1896 Auslöser von Streitfragen. So ist umstritten, ob neben dem börsenrechtlichen Begriff des Börsentermingeschäfts ein eigenständiger zivilrechtli- cher Begriff des Differenzgeschäfts besteht. Dabei hat die Verwendung zweier nicht aufeinander abgestimmter Be- griffe zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt. Darüber hinaus besteht generell Unklarheit über den An- wendungsbereich der Vorschrift des § 764 BGB. Bis zur Börsengesetznovelle vom 11. Juli 1989 (BGBl. I S. 1412) beschränkte sich der Anwendungsbereich des § 764 BGB im Wesentlichen auf im Ausland abgeschlossene Börsenter- mingeschäfte. Für diese Geschäfte ist bei nach §§ 52 und 57 Börsengesetz verbindlichen Börsentermingeschäften seit der Novelle 1989 nunmehr der Differenzeinwand ausge- schlossen. In der Literatur wird daher vielfach die Auffas- sung vertreten, der Differenzeinwand entfalte praktisch keine Bedeutung mehr, was allerdings im Widerspruch zu einem Teil der Rechtsprechung steht. Vor diesem Hintergrund ist die Vorschrift des § 764 aufzu- heben. Der dieser Vorschrift zugrunde liegende Gedanke des Schutzes unerfahrener Vertragspartner vor den Folgen eines besonders riskanten Geschäfts wird durch die in § 37b WpHG-E enthaltene Aufklärungspflicht und die korrespon- dierende Schadensersatzpflicht umgesetzt. Für Finanzge- schäfte zwischen Privaten und solche Geschäfte, die nicht als Finanztermingeschäfte einzuordnen sind, bleibt der Spieleinwand – soweit dessen Vorau
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.296 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/8017, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 683.779–686.075 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3D4 · Prüfwert 2ce3a5a44c3565d0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP