Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 19 · BT-Drs. 14/8017 · S. 145
Zu Artikel 19 (Änderung des Einkommensteuer-
Zu Artikel 19 (Änderung des Einkommensteuer- gesetzes) Zu Nummer 1 bis 3 Der Wortlaut des § 45d Abs. 2 hat sich als zu eng erwiesen. Bei wörtlicher Auslegung besteht ein deutlicher Wertungs- widerspruch hinsichtlich des Schutzes der Daten aus Frei- stellungsaufträgen und aller anderen Daten aus dem Besteu- erungsverfahren. Die Daten aus Freistellungsaufträgen könnten bei rein wörtlicher Auslegung auch aus zwingen- dem öffentlichen Interesse, etwa zur Verfolgung von terro- ristischen Straftaten gegen den Staat oder seine Einrichtun- gen, anders als die allein durch § 30 AO geschützten Daten, nicht offenbart werden. Um eine derartige Auslegung aus- zuschließen, ist dieser Wertungswiderspruch zu beseitigen. Durch die Streichung des § 45d Abs. 2 – verbunden mit ei- ner redaktionellen Anpassung des bisherigen Absatzes 3 der Vorschrift – werden die Daten aus Freistellungsaufträgen nicht schutzlos. Sie werden wie alle anderen im Besteue- rungsverfahren gewonnenen Daten durch das Steuerge- heimnis ausreichend geschützt.
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Herkunft
BT-Drs. 14/8017, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 767.412–768.440 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3D4 · Prüfwert 2ce3a5a44c3565d0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP