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Artikel 19 · BT-Drs. 14/8017 · S. 145

Zu Artikel 19 (Änderung des Einkommensteuer-

Zu Artikel 19 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes)
Zu Nummer 1 bis 3
Der Wortlaut des § 45d Abs. 2 hat sich als zu eng erwiesen.
Bei wörtlicher Auslegung besteht ein deutlicher Wertungs-
widerspruch hinsichtlich des Schutzes der Daten aus Frei-
stellungsaufträgen und aller anderen Daten aus dem Besteu-
erungsverfahren. Die Daten aus Freistellungsaufträgen
könnten bei rein wörtlicher Auslegung auch aus zwingen-
dem öffentlichen Interesse, etwa zur Verfolgung von terro-
ristischen Straftaten gegen den Staat oder seine Einrichtun-
gen, anders als die allein durch § 30 AO geschützten Daten,
nicht offenbart werden. Um eine derartige Auslegung aus-
zuschließen, ist dieser Wertungswiderspruch zu beseitigen.
Durch die Streichung des § 45d Abs. 2 – verbunden mit ei-
ner redaktionellen Anpassung des bisherigen Absatzes 3 der
Vorschrift – werden die Daten aus Freistellungsaufträgen
nicht schutzlos. Sie werden wie alle anderen im Besteue-
rungsverfahren gewonnenen Daten durch das Steuerge-
heimnis ausreichend geschützt.

BT-Drs. 14/8017 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 14/8017, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 767.412–768.440 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3D4 · Prüfwert 2ce3a5a44c3565d0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP