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Artikel 9 · BT-Drs. 16/814 · S. 17

Zu Artikel 9 (Änderung des Wohnraum-

Zu Artikel 9 (Änderung des Wohnraum-
förderungsgesetzes)
Zu Nummer 1
§ 3 regelt das Zusammenwirken von Bund, Ländern und Ge-
meinden bei der sozialen Wohnraumförderung. Mit dem
Übergang der Zuständigkeit für die soziale Wohnraumförde-
rung auf die Länder ist für eine Mitwirkung des Bundes, die
bisher insbesondere in der Schaffung von gesetzlichen
Grundlagen und der Beteiligung an der Finanzierung be-
stand, kein Raum mehr. Der Bund ist daher als Beteiligter zu
streichen.
Zu Nummer 2
§ 4 enthält eine als Sollregelung ausgestaltete Verpflichtung
von Körperschaften, Bauland für den Wohnungsbau bereit-
zustellen. Für eine Einbeziehung des Bundes ist nach Weg-
fall seiner Kompetenz kein Raum mehr.
Zu Nummer 3
Durch diese Änderung wird § 19 neu gefasst. Die Ermächti-
gung zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Ermittlung
der Wohnfläche wird von der Bundesregierung auf die zu-
künftig zuständigen Landesregierungen umgestellt und dem-
gemäß wird das Erfordernis der Mitwirkung des Bundesrates
gestrichen. Weiterhin sollen die Landesregierungen berech-
tigt sein, diese Ermächtigung an das Fachressort weiterzuge-
ben, ohne hierfür ein Landesgesetz erlassen zu müssen.
Absatz 2 entfällt ersatzlos. Er enthält eine Definition der auf
den Mieter umlegbaren Betriebskosten sowie eine Ermächti-
gungsgrundlage zum Erlass der Betriebskostenverordnung.
Dieser Standort im Förderrecht hat historische Gründe: Im
herkömmlichen sozialen Wohnungsbau galt das System der
Kostenmiete, d. h. für öffentlich geförderte Wohnungen
durfte nur eine Miete verlangt werden, die auf der Grundlage
von berechnungsrechtlichen Vorschriften (Zweite Berech-
nungsverordnung, Neubaumietenverordnung) ermittelt und
bewilligt worden war. Ein Element dieser Berechnungsvor-
schriften waren die Definition und die Aufstell

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.835 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/814, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.410–80.245 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert f8d36017aaed4b38….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP