Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 16/814 · S. 17
Zu Artikel 9 (Änderung des Wohnraum-
Zu Artikel 9 (Änderung des Wohnraum- förderungsgesetzes) Zu Nummer 1 § 3 regelt das Zusammenwirken von Bund, Ländern und Ge- meinden bei der sozialen Wohnraumförderung. Mit dem Übergang der Zuständigkeit für die soziale Wohnraumförde- rung auf die Länder ist für eine Mitwirkung des Bundes, die bisher insbesondere in der Schaffung von gesetzlichen Grundlagen und der Beteiligung an der Finanzierung be- stand, kein Raum mehr. Der Bund ist daher als Beteiligter zu streichen. Zu Nummer 2 § 4 enthält eine als Sollregelung ausgestaltete Verpflichtung von Körperschaften, Bauland für den Wohnungsbau bereit- zustellen. Für eine Einbeziehung des Bundes ist nach Weg- fall seiner Kompetenz kein Raum mehr. Zu Nummer 3 Durch diese Änderung wird § 19 neu gefasst. Die Ermächti- gung zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Ermittlung der Wohnfläche wird von der Bundesregierung auf die zu- künftig zuständigen Landesregierungen umgestellt und dem- gemäß wird das Erfordernis der Mitwirkung des Bundesrates gestrichen. Weiterhin sollen die Landesregierungen berech- tigt sein, diese Ermächtigung an das Fachressort weiterzuge- ben, ohne hierfür ein Landesgesetz erlassen zu müssen. Absatz 2 entfällt ersatzlos. Er enthält eine Definition der auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten sowie eine Ermächti- gungsgrundlage zum Erlass der Betriebskostenverordnung. Dieser Standort im Förderrecht hat historische Gründe: Im herkömmlichen sozialen Wohnungsbau galt das System der Kostenmiete, d. h. für öffentlich geförderte Wohnungen durfte nur eine Miete verlangt werden, die auf der Grundlage von berechnungsrechtlichen Vorschriften (Zweite Berech- nungsverordnung, Neubaumietenverordnung) ermittelt und bewilligt worden war. Ein Element dieser Berechnungsvor- schriften waren die Definition und die Aufstell
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.835 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/814, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.410–80.245 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert f8d36017aaed4b38….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP