Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/814 · S. 14
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Zu-
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Zu- sammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union) Die Änderung von Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 GG macht eine Anpassung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) erforderlich. § 6 Abs. 2 Satz 1 EUZBLG bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Bundesregierung die Verhandlungsführung in den Beratungsgremien der Kommission und des Rates und bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister auf einen Vertreter der Länder überträgt. Die Verhandlungsfüh- rung wird auf einen Vertreter der Länder übertragen, wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind. In allen anderen Fällen führt die Bundesregierung die Verhandlungen. § 6 Abs. 2 Satz 5 und 6 EUZBLG regelt die Mitwirkung der Länder bei Vorhaben, die nicht im Schwerpunkt ausschließ- liche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder in den Bereichen schulische Bildung, Kultur oder Rundfunk, jedoch sonstige ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betref- fen. Die Bundesregierung übt in diesen Fällen die Verhand- lungsführung aus. Der Bundesrat kann für Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister als Vertreter der Länder Mitglieder von Landesregierungen im Ministerrang benen- nen, die berechtigt sind, in Abstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung Erklärungen abzugeben. Die Anfügung von § 7 Abs. 4 erfolgt im Zusammenhang mit der Lastentragungsregelung in Artikel 104a Abs. 6 Satz 2 und 3 GG in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz (vgl. Artikel 15), die eine besondere, das Solidarprinzip einbeziehende, Lastenverteilung bei länderübergreifenden Finanzkorrekturen der
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.742 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/814, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 55.795–60.537 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert f8d36017aaed4b38….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP