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Artikel 2 · BT-Drs. 16/814 · S. 14

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Zu-

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Zu-
sammenarbeit von Bund und Ländern
in Angelegenheiten der Europäischen
Union)
Die Änderung von Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 GG macht eine
Anpassung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von
Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen
Union (EUZBLG) erforderlich.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 EUZBLG bestimmt die Voraussetzungen,
unter denen die Bundesregierung die Verhandlungsführung
in den Beratungsgremien der Kommission und des Rates und
bei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister auf
einen Vertreter der Länder überträgt. Die Verhandlungsfüh-
rung wird auf einen Vertreter der Länder übertragen, wenn
im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse
der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der
Kultur oder des Rundfunks betroffen sind. In allen anderen
Fällen führt die Bundesregierung die Verhandlungen.
§ 6 Abs. 2 Satz 5 und 6 EUZBLG regelt die Mitwirkung der
Länder bei Vorhaben, die nicht im Schwerpunkt ausschließ-
liche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder in den Bereichen
schulische Bildung, Kultur oder Rundfunk, jedoch sonstige
ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betref-
fen. Die Bundesregierung übt in diesen Fällen die Verhand-
lungsführung aus. Der Bundesrat kann für Ratstagungen in
der Zusammensetzung der Minister als Vertreter der Länder
Mitglieder von Landesregierungen im Ministerrang benen-
nen, die berechtigt sind, in Abstimmung mit dem Vertreter
der Bundesregierung Erklärungen abzugeben.
Die Anfügung von § 7 Abs. 4 erfolgt im Zusammenhang mit
der Lastentragungsregelung in Artikel 104a Abs. 6 Satz 2
und 3 GG in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz
(vgl. Artikel 15), die eine besondere, das Solidarprinzip
einbeziehende, Lastenverteilung bei länderübergreifenden
Finanzkorrekturen der 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.742 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/814, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 55.795–60.537 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert f8d36017aaed4b38….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP