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Artikel 11 · BT-Drs. 14/4659 · S. 54

Zu Artikel 11

Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Die Regelung enthält die notwendige sprachliche Anpas-
sung.
Zu Nummer 2
Die Regelung enthält die notwendige sprachliche Anpas-
sung.
Zu Nummer 3
Die Regelung ist eine Folge der Auflösung des Bundesdis-
ziplinargerichts.
Zu Nummer 4
Die Regelung ist eine Folge der Auflösung des Bundesdis-
ziplinargerichts.
Zu Nummer 5
Da das Disziplinarverfahren grundsätzlich von der Strafpro-
zessordnung gelöst und das verwaltungsgerichtliche Verfah-
ren maßgeblich wird, ist es nicht mehr sinnvoll, das Dienst-
gericht als Strafsenat zu fingieren.
Zu Nummer 6
In Absatz 2 entfällt die Bezugnahme auf das förmliche Dis-
ziplinarverfahren, da dieses abgeschafft wird.
§ 63 Abs. 3 wird aufgehoben, da ein Bedürfnis für ein Tä-
tigwerden des Generalbundesanwalts in den Disziplinarver-
fahren gegen Richter nicht anders zu beurteilen ist, als das
Bedürfnis für eine Tätigkeit des Bundesdisziplinaranwalts
in Disziplinarverfahren gegen Beamte.
Zu Nummer 7
Die in § 82 Abs. 3 Satz 1 angeführten Vorschriften der Bun-
desdisziplinarordnung, auf die verwiesen wird, stimmen seit
der Neufassung der Bundesdisziplinarordnung durch Gesetz
vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 751) nicht mehr. Die richti-
gen Paragraphenzahlen lauten: § 80 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2, § 85 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 sowie § 87 BDO.
§ 80 Abs. 1 Satz 2 BDO verpflichtet den Vorsitzenden des
Dienstgerichts des Landes, die Berufungsfrist zu verlän-
gern, wenn der Beschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz
oder seinen Wohnort im Ausland hat. Diese Vorschrift ist im
Bundesdisziplinargesetz nicht mehr enthalten. Auch für
Richter besteht kein Bedürfnis für eine solche Regelung.
§ 80 Abs. 2 BDO verbietet die Anfechtung allein wegen der
Kostenentscheidung. Insoweit kann nunmehr auf § 158
Abs. 1 VwGO verwiesen werden.
§ 85 A

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.429 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/4659, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 256.968–259.397 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 097eed9c6be2d533….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP