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Artikel 11 · BT-Drs. 14/4659 · S. 54
Zu Artikel 11
Zu Artikel 11 Zu Nummer 1 Die Regelung enthält die notwendige sprachliche Anpas- sung. Zu Nummer 2 Die Regelung enthält die notwendige sprachliche Anpas- sung. Zu Nummer 3 Die Regelung ist eine Folge der Auflösung des Bundesdis- ziplinargerichts. Zu Nummer 4 Die Regelung ist eine Folge der Auflösung des Bundesdis- ziplinargerichts. Zu Nummer 5 Da das Disziplinarverfahren grundsätzlich von der Strafpro- zessordnung gelöst und das verwaltungsgerichtliche Verfah- ren maßgeblich wird, ist es nicht mehr sinnvoll, das Dienst- gericht als Strafsenat zu fingieren. Zu Nummer 6 In Absatz 2 entfällt die Bezugnahme auf das förmliche Dis- ziplinarverfahren, da dieses abgeschafft wird. § 63 Abs. 3 wird aufgehoben, da ein Bedürfnis für ein Tä- tigwerden des Generalbundesanwalts in den Disziplinarver- fahren gegen Richter nicht anders zu beurteilen ist, als das Bedürfnis für eine Tätigkeit des Bundesdisziplinaranwalts in Disziplinarverfahren gegen Beamte. Zu Nummer 7 Die in § 82 Abs. 3 Satz 1 angeführten Vorschriften der Bun- desdisziplinarordnung, auf die verwiesen wird, stimmen seit der Neufassung der Bundesdisziplinarordnung durch Gesetz vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 751) nicht mehr. Die richti- gen Paragraphenzahlen lauten: § 80 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 85 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 sowie § 87 BDO. § 80 Abs. 1 Satz 2 BDO verpflichtet den Vorsitzenden des Dienstgerichts des Landes, die Berufungsfrist zu verlän- gern, wenn der Beschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz oder seinen Wohnort im Ausland hat. Diese Vorschrift ist im Bundesdisziplinargesetz nicht mehr enthalten. Auch für Richter besteht kein Bedürfnis für eine solche Regelung. § 80 Abs. 2 BDO verbietet die Anfechtung allein wegen der Kostenentscheidung. Insoweit kann nunmehr auf § 158 Abs. 1 VwGO verwiesen werden. § 85 A
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.429 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/4659, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 256.968–259.397 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 097eed9c6be2d533….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP