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Artikel 11 · BT-Drs. 14/5429 · S. 37

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll am 1. Tag des dritten auf die Verkündung
folgenden Monats in Kraft treten. Damit hat die Praxis ge-
nügend Zeit, sich auf die neuen Regelungen einzustellen.
Drucksache 14/5429 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 759. Sitzung am 16. Februar
2001 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GewSchG)
In Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 3 sind die Wörter „aufhalten
muss“ durch das Wort „aufhält“ zu ersetzen.
Begründung
Nach dem bisherigen Wortlaut der Norm kann dem Täter
untersagt werden, zu bestimmende andere Orte aufzusu-
chen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig auf-
halten muss. Es sollte jedoch auch die Möglichkeit gege-
ben sein, die verletzte Person an Orten, die sie nicht ver-
pflichtend aufsuchen muss (beispielsweise in ihrer Frei-
zeit), vor Kontaktaufnahme des Täters zu schützen.
Durch die vorgeschlagene Formulierung hat außerdem
nicht mehr das Gericht darüber zu befinden, an welchen
Orten für die verletzte Person eine Notwendigkeit zum
Aufenthalt besteht und an welchen dieses nicht der Fall
ist.
2. Zu Artikel 1 (§ 1 GewSchG)
Der Bundesrat hält es für geboten, im weiteren Gesetz-
gebungsverfahren den Inhalt des § 1 GewSchG in mate-
riell-rechtliche und verfahrensrechtliche Bestimmungen
zu trennen.
Begründung
Auch wenn es in der Begründung des Gesetzentwurfs
wiederholt heißt, § 1 GewSchG sei eine verfahrensrecht-
liche Regelung zur Durchsetzung ohnehin bestehender
materiell-rechtlicher Unterlassungsansprüche (Allge-
meiner Teil Abschnitt D. I. Nr. 1 Abs. 3; D. I. Nr. 3; Ein-
zelbegründung zu Artikel 1), handelt es sich nach der
Fassung der Vorschri

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 29.861 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 14/5429, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 189.537–219.398 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.66) +D1D2D3 · Prüfwert 9cd956bb087f4ff9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP