Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 14/5429 · S. 37
Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 11 (Inkrafttreten) Das Gesetz soll am 1. Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten. Damit hat die Praxis ge- nügend Zeit, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Drucksache 14/5429 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 759. Sitzung am 16. Februar 2001 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GewSchG) In Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 3 sind die Wörter „aufhalten muss“ durch das Wort „aufhält“ zu ersetzen. Begründung Nach dem bisherigen Wortlaut der Norm kann dem Täter untersagt werden, zu bestimmende andere Orte aufzusu- chen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig auf- halten muss. Es sollte jedoch auch die Möglichkeit gege- ben sein, die verletzte Person an Orten, die sie nicht ver- pflichtend aufsuchen muss (beispielsweise in ihrer Frei- zeit), vor Kontaktaufnahme des Täters zu schützen. Durch die vorgeschlagene Formulierung hat außerdem nicht mehr das Gericht darüber zu befinden, an welchen Orten für die verletzte Person eine Notwendigkeit zum Aufenthalt besteht und an welchen dieses nicht der Fall ist. 2. Zu Artikel 1 (§ 1 GewSchG) Der Bundesrat hält es für geboten, im weiteren Gesetz- gebungsverfahren den Inhalt des § 1 GewSchG in mate- riell-rechtliche und verfahrensrechtliche Bestimmungen zu trennen. Begründung Auch wenn es in der Begründung des Gesetzentwurfs wiederholt heißt, § 1 GewSchG sei eine verfahrensrecht- liche Regelung zur Durchsetzung ohnehin bestehender materiell-rechtlicher Unterlassungsansprüche (Allge- meiner Teil Abschnitt D. I. Nr. 1 Abs. 3; D. I. Nr. 3; Ein- zelbegründung zu Artikel 1), handelt es sich nach der Fassung der Vorschri
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 29.861 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/5429, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 189.537–219.398 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.66) +D1D2D3 · Prüfwert 9cd956bb087f4ff9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP