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Artikel 6 · BT-Drs. 14/5741 · S. 54
Zu Artikel 6 (Änderung des Postpersonalrechts-
Zu Artikel 6 (Änderung des Postpersonalrechts- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 24 Abs. 2) Mit der Aufgabe des Gruppenprinzips im Betriebsverfas- sungsgesetz (vgl. Artikel 1 Nr. 6) ist die Zuordnung der Be- amten entsprechend ihrer jeweiligen Beschäftigung zu den Gruppen der Arbeiter und Angestellten gegenstandslos ge- worden. Dass die bei den Postunternehmen beschäftigten Beamten auch leitende Angestellte im Sinne des Betriebs- verfassungsgesetzes sein können, auf die die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes grundsätzlich keine An- wendung finden, wird durch die Neufassung des Satzes 2 klargestellt. Zu Nummer 2 (§ 26) Mit der Aufgabe des Gruppenprinzips im Betriebsverfas- sungsgesetz (vgl. Artikel 1 Nr. 6) ist die Zuordnung der Beamten entsprechend ihrer jeweiligen Beschäftigung zu den Gruppen der Arbeiter und Angestellten gegenstandslos geworden. Die Vorschriften über die Wahl und Zusammen- setzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder müssen insoweit neu gefasst werden. Grundsätzlich bestimmt sich die Wahl und die Zusammensetzung des Betriebsrats nach den Vorschriften des Betriebsverfassungs- gesetzes. Wegen der Besonderheit im Postpersonalrechts- gesetz, das den Beamten in beamtenspezifischen Angele- genheiten grundsätzlich ein eigenes Beschlussfassungsrecht einräumt (§ 28), sind entsprechend dem geltenden Recht auch weiterhin besondere Maßgaben erforderlich, um si- cherzustellen, dass Beamte grundsätzlich im Betriebsrat vertreten sind. Zu den einzelnen Nummern Nummer 1 bestimmt, dass die Beamten abweichend vom Betriebsverfassungsgesetz bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe bilden; hierzu gehören nicht die be- urlaubten Beamten, die bereits in einem unmittelbaren Arbeitsverhältnis zu den Aktiengesellschaften stehen und daher Arbeitnehmer im Si
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.325 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/5741, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 264.210–268.535 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 2f8dcf5f3a06ac9e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP