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Artikel 6 · BT-Drs. 14/5741 · S. 54

Zu Artikel 6 (Änderung des Postpersonalrechts-

Zu Artikel 6 (Änderung des Postpersonalrechts-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 24 Abs. 2)
Mit der Aufgabe des Gruppenprinzips im Betriebsverfas-
sungsgesetz (vgl. Artikel 1 Nr. 6) ist die Zuordnung der Be-
amten entsprechend ihrer jeweiligen Beschäftigung zu den
Gruppen der Arbeiter und Angestellten gegenstandslos ge-
worden. Dass die bei den Postunternehmen beschäftigten
Beamten auch leitende Angestellte im Sinne des Betriebs-
verfassungsgesetzes sein können, auf die die Vorschriften
des Betriebsverfassungsgesetzes grundsätzlich keine An-
wendung finden, wird durch die Neufassung des Satzes 2
klargestellt.
Zu Nummer 2 (§ 26)
Mit der Aufgabe des Gruppenprinzips im Betriebsverfas-
sungsgesetz (vgl. Artikel 1 Nr. 6) ist die Zuordnung der
Beamten entsprechend ihrer jeweiligen Beschäftigung zu
den Gruppen der Arbeiter und Angestellten gegenstandslos
geworden. Die Vorschriften über die Wahl und Zusammen-
setzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder
müssen insoweit neu gefasst werden. Grundsätzlich
bestimmt sich die Wahl und die Zusammensetzung des
Betriebsrats nach den Vorschriften des Betriebsverfassungs-
gesetzes. Wegen der Besonderheit im Postpersonalrechts-
gesetz, das den Beamten in beamtenspezifischen Angele-
genheiten grundsätzlich ein eigenes Beschlussfassungsrecht
einräumt (§ 28), sind entsprechend dem geltenden Recht
auch weiterhin besondere Maßgaben erforderlich, um si-
cherzustellen, dass Beamte grundsätzlich im Betriebsrat
vertreten sind.
Zu den einzelnen Nummern
Nummer 1 bestimmt, dass die Beamten abweichend vom
Betriebsverfassungsgesetz bei der Wahl zum Betriebsrat
eine eigene Gruppe bilden; hierzu gehören nicht die be-
urlaubten Beamten, die bereits in einem unmittelbaren
Arbeitsverhältnis zu den Aktiengesellschaften stehen und
daher Arbeitnehmer im Si

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.325 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 14/5741, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 264.210–268.535 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 2f8dcf5f3a06ac9e….

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