Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 23 · BT-Drs. 14/5937 · S. 54
Zu Artikel 23 (Änderung des Bundesberggesetzes)
Zu Artikel 23 (Änderung des Bundesberggesetzes) Zu Nummer 1 (§ 30 Abs. 3 Satz 1) Die gesetzlichen Regelsätze der Feldesabgabe sollen durch Halbierung der DM-Beträge in Euro umgestellt werden. Da- durch vermindern sich die neuen Regelsätze um 2,2 %. Praktische Auswirkungen sind hiervon nicht zu erwarten, weil die Länder durchweg von der Ermächtigung Gebrauch gemacht haben, durch Rechtsverordnung abweichende (hö- here) Beträge festzusetzen. Zu Nummer 2 (§ 117 Abs. 1 Satz 1) Die bisherigen Haftungshöchstbeträge sollen durch Halbie- rung der DM-Beträge umgestellt werden. Die Glättung des Betrages vermittelt stärker den Höchstbetragscharakter als eine exakt umgerechnete Zahl. Zu Nummer 3 (§ 145 Abs. 4) Die Bußgeldrahmenvorschriften werden durch Halbierung der DM-Beträge in Euro umgestellt.
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Herkunft
BT-Drs. 14/5937, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 131.797–132.593 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert d06168bd9d678e16….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP