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Artikel 23 · BT-Drs. 14/5937 · S. 54

Zu Artikel 23 (Änderung des Bundesberggesetzes)

Zu Artikel 23 (Änderung des Bundesberggesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 30 Abs. 3 Satz 1)
Die gesetzlichen Regelsätze der Feldesabgabe sollen durch
Halbierung der DM-Beträge in Euro umgestellt werden. Da-
durch vermindern sich die neuen Regelsätze um 2,2 %.
Praktische Auswirkungen sind hiervon nicht zu erwarten,
weil die Länder durchweg von der Ermächtigung Gebrauch
gemacht haben, durch Rechtsverordnung abweichende (hö-
here) Beträge festzusetzen.
Zu Nummer 2 (§ 117 Abs. 1 Satz 1)
Die bisherigen Haftungshöchstbeträge sollen durch Halbie-
rung der DM-Beträge umgestellt werden. Die Glättung des
Betrages vermittelt stärker den Höchstbetragscharakter als
eine exakt umgerechnete Zahl.
Zu Nummer 3 (§ 145 Abs. 4)
Die Bußgeldrahmenvorschriften werden durch Halbierung
der DM-Beträge in Euro umgestellt.

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Herkunft

BT-Drs. 14/5937, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 131.797–132.593 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert d06168bd9d678e16….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP