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Artikel 29 · BT-Drs. 14/4987 · S. 31

Zu Artikel 29 (Änderung des Gesetzes über das

Zu Artikel 29 (Änderung des Gesetzes über das
Kreditwesen)
Zu § 23a Abs. 1 Satz 2
§ 23a Abs. 1 Satz 2 sieht vor, dass das Kreditinstitut schrift-
lich über die für die Sicherung der Ansprüche von Einlegern
geltenden Bestimmungen zu informieren hat. Die Textform
wahrt diesen Zweck. Eine eigenhändige Unterschrift ist für
diese Information nicht erforderlich. Im Übrigen wird zur
Textform im Allgemeinen auf die Begründung zu Artikel 1
Nr. 3, § 126b verwiesen.
Zu § 23a Abs. 2
Die Ausführungen zu § 23a Abs. 1 Satz 2 gelten entspre-
chend für den in Abs. 2 angesprochenen Fall der Unterrich-
tung über das Ausscheiden aus einer Sicherungseinrichtung.

BT-Drs. 14/4987 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 14/4987, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 153.495–154.145 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 71dfacc5b442b36f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP