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Artikel 26 · BT-Drs. 14/4987 · S. 29
Zu Artikel 26 (Änderung des Umwandlungs-
Zu Artikel 26 (Änderung des Umwandlungs- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 89 Abs. 2, § 182 Satz 1, §§ 216, 230 Abs. 1, § 256 Abs. 3 und § 260 Abs. 1 Satz 1) Zu § 89 Abs. 2 § 89 Abs. 2 sieht vor, dass die übernehmende Genossen- schaft jedem Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträ- gers bestimmte Informationen über die übernehmende Ge- nossenschaft mitzuteilen hat. Durch die vorgenommene Än- derung wird die Mitteilung auch in Textform möglich. Es kommt auf die Information der Anteilsinhaber über die neuen Verhältnisse an, die durch die Textform gewährleistet ist; zudem erleichtert die Textform der übernehmenden Ge- nossenschaft die Abwicklung der Informationspflicht bei einer Vielzahl von zu unterrichtenden Anteilsinhabern. Im Übrigen wird zur Textform im Allgemeinen auf die Begrün- dung zu Artikel 1 Nr. 3, § 126b verwiesen. Zu § 182 Satz 1 § 182 Satz 1 sieht vor, dass bei einer Vermögensübertragung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktien- gesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsun- ternehmen unter bestimmten Voraussetzungen allen Mit- gliedern des Versicherungsvereins der Wortlaut des Vertra- ges schriftlich mitzuteilen ist. Die Unterrichtung wird für die Textform geöffnet. Die Information der Mitglieder über die neuen Verhältnisse steht im Vordergrund; zudem wird die Abwicklung der Unterrichtungspflicht gegenüber einer Vielzahl von Mitgliedern erleichtert. Im Übrigen wird zur Textform im Allgemeinen auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 3, § 126b verwiesen. Zu § 216 Nach § 216 ist allen Gesellschaftern ein in Vorbereitung be- findlicher Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft spätestens mit der Einberufung der Gesellschafterversamm- lung, die den Formwechsel beschließen soll, unter Be- fügung weiterer Unterlagen schriftlich anzukündigen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.211 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/4987, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 144.203–147.414 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 71dfacc5b442b36f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP