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Artikel 26 · BT-Drs. 14/4987 · S. 29

Zu Artikel 26 (Änderung des Umwandlungs-

Zu Artikel 26 (Änderung des Umwandlungs-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 89 Abs. 2, § 182 Satz 1, §§ 216, 230
Abs. 1, § 256 Abs. 3 und § 260 Abs. 1
Satz 1)
Zu § 89 Abs. 2
§ 89 Abs. 2 sieht vor, dass die übernehmende Genossen-
schaft jedem Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträ-
gers bestimmte Informationen über die übernehmende Ge-
nossenschaft mitzuteilen hat. Durch die vorgenommene Än-
derung wird die Mitteilung auch in Textform möglich. Es
kommt auf die Information der Anteilsinhaber über die
neuen Verhältnisse an, die durch die Textform gewährleistet
ist; zudem erleichtert die Textform der übernehmenden Ge-
nossenschaft die Abwicklung der Informationspflicht bei
einer Vielzahl von zu unterrichtenden Anteilsinhabern. Im
Übrigen wird zur Textform im Allgemeinen auf die Begrün-
dung zu Artikel 1 Nr. 3, § 126b verwiesen.
Zu § 182 Satz 1
§ 182 Satz 1 sieht vor, dass bei einer Vermögensübertragung
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktien-
gesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsun-
ternehmen unter bestimmten Voraussetzungen allen Mit-
gliedern des Versicherungsvereins der Wortlaut des Vertra-
ges schriftlich mitzuteilen ist. Die Unterrichtung wird für
die Textform geöffnet. Die Information der Mitglieder über
die neuen Verhältnisse steht im Vordergrund; zudem wird
die Abwicklung der Unterrichtungspflicht gegenüber einer
Vielzahl von Mitgliedern erleichtert. Im Übrigen wird zur
Textform im Allgemeinen auf die Begründung zu Artikel 1
Nr. 3, § 126b verwiesen.
Zu § 216
Nach § 216 ist allen Gesellschaftern ein in Vorbereitung be-
findlicher Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft
spätestens mit der Einberufung der Gesellschafterversamm-
lung, die den Formwechsel beschließen soll, unter Be-
fügung weiterer Unterlagen schriftlich anzukündigen

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.211 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/4987, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 144.203–147.414 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 71dfacc5b442b36f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP