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Artikel 21 · BT-Drs. 14/4987 · S. 28

Zu Artikel 21 (Änderung des Sachenrechts-

Zu Artikel 21 (Änderung des Sachenrechts-
bereinigungsgesetzes)
§ 31 regelt den Abschluss von Mietverträgen bei geringer
Restnutzungszeit des Gebäudes in den vom Gesetz genann-
ten Fällen. Hierbei kann wiederum unter bestimmten Vor-
aussetzungen gegenüber dem anderen Teil die Anpassung
des Mietzinses verlangt werden. Für diese Geltendmachung
wird die Textform verlangt; es gelten die obigen Ausführun-
gen zu den anderen von diesem Gesetz erfassten Erhö-
hungsverlangen entsprechend. Im Übrigen wird zur Text-
form im Allgemeinen auf die Begründung zu Artikel 1
Nr. 3, § 126b verwiesen.

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Herkunft

BT-Drs. 14/4987, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 137.721–138.310 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 71dfacc5b442b36f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP