Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 21 · BT-Drs. 14/4987 · S. 28
Zu Artikel 21 (Änderung des Sachenrechts-
Zu Artikel 21 (Änderung des Sachenrechts- bereinigungsgesetzes) § 31 regelt den Abschluss von Mietverträgen bei geringer Restnutzungszeit des Gebäudes in den vom Gesetz genann- ten Fällen. Hierbei kann wiederum unter bestimmten Vor- aussetzungen gegenüber dem anderen Teil die Anpassung des Mietzinses verlangt werden. Für diese Geltendmachung wird die Textform verlangt; es gelten die obigen Ausführun- gen zu den anderen von diesem Gesetz erfassten Erhö- hungsverlangen entsprechend. Im Übrigen wird zur Text- form im Allgemeinen auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 3, § 126b verwiesen.
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Herkunft
BT-Drs. 14/4987, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 137.721–138.310 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 71dfacc5b442b36f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP