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Artikel 8 · BT-Drs. 14/6882 · S. 45
Zu Artikel 8 (Gesetz über Kapitalanlage-
Zu Artikel 8 (Gesetz über Kapitalanlage- gesellschaften) Zu Nummer 1 (§ 40 Abs. 2) Erhält eine Körperschaft Bezüge, die nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleiben und bei der leistenden Körperschaft zu einer Minderung der Körper- schaftsteuer geführt haben, erhöht sich entsprechend ihre Körperschaftsteuer und das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 3 KStG). Bezieht eine Kapitalanlagegesellschaft die entsprechenden Bezüge erfolgt nach der geltenden Rechtslage keine Durchleitung der Körperschaftsteuer und des Körperschaftsteuerguthabens auf eine Körperschaft als Inhaber der Beteiligung, wenn die Kapitalanlagegesell- schaft die entsprechenden Bezüge ausschüttet oder diese als ausgeschüttet gelten. Damit wird das Transparenzprinzip verletzt. Über den Umweg einer Beteiligung an einer Kapi- talanlagegesellschaft (etwa in der Ausgestaltung eines Spe- zialfonds) kann daher eine Nachversteuerung gemäß § 37 Abs. 3 KStG vermieden werden. Bei einem Beteiligungs- vermögen in Spezialfonds können Steuerausfälle in Milliar- denhöhe eintreten. Durch die gesetzliche Neuregelung wird diese Besteuerungslücke geschlossen und werden entspre- chende Gestaltungsmöglichkeiten verhindert. Zu Nummer 2 (§ 41 Abs. 1) Durch die Neuregelung wird die Nachbesteuerung nach § 37 Abs. 3 KStG (siehe Begründung zu Nummer 1) sicher- gestellt. Zu Nummer 3 (§ 43 Abs. 15) Die Vorschrift enthält die Anwendungsbestimmung.
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Herkunft
BT-Drs. 14/6882, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 197.776–199.206 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.61) +D1D2D3 · Prüfwert 5be8295b6f859d44….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP