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Artikel 8 · BT-Drs. 14/6882 · S. 45

Zu Artikel 8 (Gesetz über Kapitalanlage-

Zu Artikel 8 (Gesetz über Kapitalanlage-
gesellschaften)
Zu Nummer 1 (§ 40 Abs. 2)
Erhält eine Körperschaft Bezüge, die nach § 8b Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleiben und bei
der leistenden Körperschaft zu einer Minderung der Körper-
schaftsteuer geführt haben, erhöht sich entsprechend ihre
Körperschaftsteuer und das Körperschaftsteuerguthaben
(§ 37 Abs. 3 KStG). Bezieht eine Kapitalanlagegesellschaft
die entsprechenden Bezüge erfolgt nach der geltenden
Rechtslage keine Durchleitung der Körperschaftsteuer und
des Körperschaftsteuerguthabens auf eine Körperschaft als
Inhaber der Beteiligung, wenn die Kapitalanlagegesell-
schaft die entsprechenden Bezüge ausschüttet oder diese als
ausgeschüttet gelten. Damit wird das Transparenzprinzip
verletzt. Über den Umweg einer Beteiligung an einer Kapi-
talanlagegesellschaft (etwa in der Ausgestaltung eines Spe-
zialfonds) kann daher eine Nachversteuerung gemäß § 37
Abs. 3 KStG vermieden werden. Bei einem Beteiligungs-
vermögen in Spezialfonds können Steuerausfälle in Milliar-
denhöhe eintreten. Durch die gesetzliche Neuregelung wird
diese Besteuerungslücke geschlossen und werden entspre-
chende Gestaltungsmöglichkeiten verhindert.
Zu Nummer 2 (§ 41 Abs. 1)
Durch die Neuregelung wird die Nachbesteuerung nach
§ 37 Abs. 3 KStG (siehe Begründung zu Nummer 1) sicher-
gestellt.
Zu Nummer 3 (§ 43 Abs. 15)
Die Vorschrift enthält die Anwendungsbestimmung.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6882, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 197.776–199.206 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.61) +D1D2D3 · Prüfwert 5be8295b6f859d44….

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