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Artikel 1 · BT-Drs. 14/7035 · S. 6

Zu Artikel 1 (Änderung des Vermögenszuord-

Zu Artikel 1 (Änderung des Vermögenszuord-
nungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 7)
Zu Buchstabe a
Die vereinfachte Übertragungsmöglichkeit des § 7 Abs. 5
stellt typisches vereinigungsbedingtes Sonderrecht dar, das
den regulären Formerfordernissen des Sachenrechts nicht
entspricht. Der Wegfall der Möglichkeit, die vereinfachte
Übertragung nach § 7 Abs. 5 nach dem 31. Dezember 2001
noch zu beantragen, dient daher der Rechtsangleichung zwi-
schen alten und neuen Bundesländern. Ein Übergang zu den
auch sonst geltenden Regelungen ist auch im Hinblick auf
die mittelfristig absehbare Erledigung der Vermögenszuord-
nungsaufgabe und die damit verbundene Rückführung der
Zuordnungsbehörden erforderlich. Die Regelung ermöglicht
die vereinfachte Übertragung für alle Fälle, in denen sie bis
zum Ablauf des Jahres 2003 beantragt wird. Die Betroffe-
nen (Treuhandnachfolgebereich, Kommunen, Wohnungs-
baugesellschaften) haben damit hinreichend Zeit, noch
erforderliche Übertragungsvorgänge zu planen und bei den
Zuordnungsbehörden bis zu diesem Termin zu beantragen.
Zu Buchstabe b
Nach § 1 Abs. 3 folgt die Zuständigkeit eines Oberfinanz-
präsidenten als Zuordnungsbehörde zwingend der Belegen-
heit des Vermögenswertes. Die Änderung des § 7 Abs. 6,
die zu einer Übertragung der Zuständigkeiten eines Ober-
finanzpräsidenten ermächtigt, soll ermöglichen, die Erledi-
gung der Restaufgabe der Vermögenszuordnung künftig bei
einzelnen Oberfinanzpräsidenten oder einer anderen Be-
hörde des Bundes zu konzentrieren.
Zu Nummer 2 (Aufhebung von §§ 9, 14 und 15)
Mit Nummer 2 werden Vorschriften aufgehoben, die auf-
grund der inzwischen eingetretenen Rechtsentwicklung
überholt sind und/oder sich wegen fehlender praktischer Re-
levanz als überflüssig erwiesen haben.
§ 9 sollte den Kommunen die Möglichkeit eröffnen

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.931 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 14/7035, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 5.537–10.468 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 7f217e5b99c1e213….

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