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Artikel 11 · BT-Drs. 14/6096 · S. 19

Zu Artikel 11 (Änderung des Zivilschutzgesetzes)

Zu Artikel 11 (Änderung des Zivilschutzgesetzes)
Glättung der Bußgeldrahmenvorschrift durch Neufestset-
zung im Verhältnis 2 DM : 1 Euro bezüglich der Angabe
„zwanzigtausend Deutsche Mark“. Die Angabe „tausend
Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „tausend Euro“ er-
setzt, da es unüblich ist, bei der Geldbuße einen niedrigeren
Höchstbetrag anzudrohen als den in § 17 Abs. 1 OWiG vor-
gesehenen Regelbußrahmen. Dieser Bußgeldrahmen ist
zwischenzeitlich von 1 000 DM auf 2 000 DM erhöht wor-
den und soll auf 1 000 Euro umgestellt werden.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6096, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 54.555–55.093 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3 · Prüfwert 653fbace378416ac….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP