Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 14/6096 · S. 19
Zu Artikel 11 (Änderung des Zivilschutzgesetzes)
Zu Artikel 11 (Änderung des Zivilschutzgesetzes) Glättung der Bußgeldrahmenvorschrift durch Neufestset- zung im Verhältnis 2 DM : 1 Euro bezüglich der Angabe „zwanzigtausend Deutsche Mark“. Die Angabe „tausend Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „tausend Euro“ er- setzt, da es unüblich ist, bei der Geldbuße einen niedrigeren Höchstbetrag anzudrohen als den in § 17 Abs. 1 OWiG vor- gesehenen Regelbußrahmen. Dieser Bußgeldrahmen ist zwischenzeitlich von 1 000 DM auf 2 000 DM erhöht wor- den und soll auf 1 000 Euro umgestellt werden.
BT-Drs. 14/6096 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 14/6096, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 54.555–55.093 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3 · Prüfwert 653fbace378416ac….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP