Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 16/2709 · S. 25
Zu Artikel 4 (Änderung des Mineralöldaten-
Zu Artikel 4 (Änderung des Mineralöldaten- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 3) In der Vergangenheit kamen Meldepflichtige ihren Melde- pflichten oftmals nicht nach und es bereitete Schwierigkei- ten, die zu meldenden Angaben einzufordern. Die Angaben sind aber unabdingbar, um Erkenntnisse über technische und marktpolitische Entwicklungen zu gewinnen und Entwick- lungen rechtzeitig festzustellen, die das Steueraufkommen beeinträchtigen können. Deshalb sollen Amtsträger des Bun- desamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Möglichkeit erhalten, auf gesetzlicher Grundlage die Anga- ben vor Ort einfordern und kontrollieren zu können. Zu Nummer 2 (§ 5 Abs. 2) Durch den zunehmenden Bezug der Energiepolitik zu ande- ren Politikfeldern sind über das Bundesministerium für Wirt- schaft und Technologie hinaus weitere oberste Bundesbehör- den auf Einzelangaben angewiesen. Durch die Erweiterung auf diesen Kreis ist zudem eine einheitliche Datenbasis ge- währleistet. Auch der erweiterte Bundesbehördenkreis un- terliegt der Geheimhaltungspflicht über die Einzelangaben.
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BT-Drs. 16/2709, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 108.731–109.805 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 7c47a97fc39c1f7d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP