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Artikel 4 · BT-Drs. 16/2709 · S. 25

Zu Artikel 4 (Änderung des Mineralöldaten-

Zu Artikel 4 (Änderung des Mineralöldaten-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3)
In der Vergangenheit kamen Meldepflichtige ihren Melde-
pflichten oftmals nicht nach und es bereitete Schwierigkei-
ten, die zu meldenden Angaben einzufordern. Die Angaben
sind aber unabdingbar, um Erkenntnisse über technische und
marktpolitische Entwicklungen zu gewinnen und Entwick-
lungen rechtzeitig festzustellen, die das Steueraufkommen
beeinträchtigen können. Deshalb sollen Amtsträger des Bun-
desamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die
Möglichkeit erhalten, auf gesetzlicher Grundlage die Anga-
ben vor Ort einfordern und kontrollieren zu können.
Zu Nummer 2 (§ 5 Abs. 2)
Durch den zunehmenden Bezug der Energiepolitik zu ande-
ren Politikfeldern sind über das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie hinaus weitere oberste Bundesbehör-
den auf Einzelangaben angewiesen. Durch die Erweiterung
auf diesen Kreis ist zudem eine einheitliche Datenbasis ge-
währleistet. Auch der erweiterte Bundesbehördenkreis un-
terliegt der Geheimhaltungspflicht über die Einzelangaben.

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Herkunft

BT-Drs. 16/2709, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 108.731–109.805 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 7c47a97fc39c1f7d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP