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Artikel 4 · BT-Drs. 14/6893 · S. 36
Zu Artikel 4: Änderung der Bundespflegesatzver-
Zu Artikel 4: Änderung der Bundespflegesatzver- ordnung Zu Absatz 1 (§ 137 SGB V) Mit Absatz 1 von Artikel 4 wird zum 1. Januar 2003 eine re- daktionelle Folgeänderung in § 14 Abs. 13 BPflV umge- setzt, die sich aus der Einführung neuer Qualitätssiche- rungsmaßnahmen nach § 137 SGB V ergibt. Zu Absatz 2 In Absatz 2 von Artikel 4 sind die für die Zeit ab 2004 not- wendigen Änderungen der Bundespflegesatzverordnung enthalten. Die Bundespflegesatzverordnung gilt künftig nur noch für die Krankenhäuser und Abteilungen, die nicht von dem neuen DRG-Vergütungssystem erfasst werden. Dies sind nach § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG die psychiatrischen Krankenhäuser und die psychiatrischen Abteilungen an Akutkrankenhäusern. Artikel 4 Absatz 2 passt die Verord- nung entsprechend an. Insbesondere werden alle Regelun- gen, die im Zusammenhang mit den derzeit noch geltenden Fallpauschalen und Sonderentgelten nach § 17 Abs. 2a KHG stehen, gestrichen. Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht wird an die vorgenommenen Änderun- gen, insbesondere die Streichung von Paragraphen, ange- passt. Zu Nummer 2 (§ 1) Die Vorschrift passt den Anwendungsbereich der Verord- nung an. Zu Nummer 3 (§ 2 Abs. 2) Buchstabe a streicht die Vorschrift zur Finanzierung der be- sonderen Leistungen von Tumorzentren und onkologischen Schwerpunkten. Sie findet bei psychiatrischen Krankenhäu- sern keine Anwendung. Bei psychiatrischen Krankenhäusern gehört die Dialyse nicht zu den Krankenhausleistungen. Buchstabe b passt die bereits bisher bestehende Regelung an den neuen Anwen- dungsbereich der Verordnung an. Auch psychiatrische Ab- teilungen an Allgemeinkrankenhäusern haben keine Dialy- seeinrichtung. Wird von Ihnen die Dialyseeinrichtung des Allgemeinkrankenhauses genutzt, so gehört auch dies nicht zur Krankenhau
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.152 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/6893, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 160.684–172.836 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert c0a86228a4c4878f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP