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Artikel 4 · BT-Drs. 14/6893 · S. 36

Zu Artikel 4: Änderung der Bundespflegesatzver-

Zu Artikel 4: Änderung der Bundespflegesatzver-
ordnung
Zu Absatz 1 (§ 137 SGB V)
Mit Absatz 1 von Artikel 4 wird zum 1. Januar 2003 eine re-
daktionelle Folgeänderung in § 14 Abs. 13 BPflV umge-
setzt, die sich aus der Einführung neuer Qualitätssiche-
rungsmaßnahmen nach § 137 SGB V ergibt.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 von Artikel 4 sind die für die Zeit ab 2004 not-
wendigen Änderungen der Bundespflegesatzverordnung
enthalten. Die Bundespflegesatzverordnung gilt künftig nur
noch für die Krankenhäuser und Abteilungen, die nicht von
dem neuen DRG-Vergütungssystem erfasst werden. Dies
sind nach § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG die psychiatrischen
Krankenhäuser und die psychiatrischen Abteilungen an
Akutkrankenhäusern. Artikel 4 Absatz 2 passt die Verord-
nung entsprechend an. Insbesondere werden alle Regelun-
gen, die im Zusammenhang mit den derzeit noch geltenden
Fallpauschalen und Sonderentgelten nach § 17 Abs. 2a
KHG stehen, gestrichen.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird an die vorgenommenen Änderun-
gen, insbesondere die Streichung von Paragraphen, ange-
passt.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Die Vorschrift passt den Anwendungsbereich der Verord-
nung an.
Zu Nummer 3 (§ 2 Abs. 2)
Buchstabe a streicht die Vorschrift zur Finanzierung der be-
sonderen Leistungen von Tumorzentren und onkologischen
Schwerpunkten. Sie findet bei psychiatrischen Krankenhäu-
sern keine Anwendung.
Bei psychiatrischen Krankenhäusern gehört die Dialyse
nicht zu den Krankenhausleistungen. Buchstabe b passt die
bereits bisher bestehende Regelung an den neuen Anwen-
dungsbereich der Verordnung an. Auch psychiatrische Ab-
teilungen an Allgemeinkrankenhäusern haben keine Dialy-
seeinrichtung. Wird von Ihnen die Dialyseeinrichtung des
Allgemeinkrankenhauses genutzt, so gehört auch dies nicht
zur Krankenhau

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.152 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6893, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 160.684–172.836 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert c0a86228a4c4878f….

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