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Artikel 20 · BT-Drs. 14/6877 · S. 41

Zu Artikel 20 (Versicherungsteuergesetz 1996)

Zu Artikel 20 (Versicherungsteuergesetz 1996)
Die Vorschrift nimmt die Zahlung des Versicherungsentgel-
tes für Versicherungen, durch die bestimmte Ansprüche auf
Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen begründet wer-
den, von der Versicherungsteuer aus, wobei insoweit die pri-
vate Vorsorge mit der gesetzlichen Vorsorge gleichgestellt
ist.
Durch Artikel 15 des Gesetzes zur Reform der Renten we-
gen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1827) wurden mit Wirkung ab 1. Januar 2001
die in § 4 Nr. 5 ursprünglich enthaltenen Wörter „Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit“ durch „verminderten Erwerbsfä-
higkeit“ ersetzt. In der Begründung (Bundestagsdrucksache
14/4230, S. 35) ist ausgeführt, dass es sich um eine Anpas-
sung an die Reform der Renten wegen verminderter Er-
werbsfähigkeit handele.
Dadurch ist vielfach der Eindruck entstanden, dass die bis-
her bestehende Befreiung der privaten Berufs- oder Er-
werbsunfähigkeitsversicherungen von der Versicherung-
steuer ab 1. Januar 2001 entfallen sei. Dies war jedoch nicht
bezweckt. Die Ergänzung des Gesetzeswortlautes dient in-
soweit der Klarstellung.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6877, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 162.039–163.173 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert bd0f9610a7f7a5b1….

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