Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 20 · BT-Drs. 14/6877 · S. 41
Zu Artikel 20 (Versicherungsteuergesetz 1996)
Zu Artikel 20 (Versicherungsteuergesetz 1996) Die Vorschrift nimmt die Zahlung des Versicherungsentgel- tes für Versicherungen, durch die bestimmte Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen begründet wer- den, von der Versicherungsteuer aus, wobei insoweit die pri- vate Vorsorge mit der gesetzlichen Vorsorge gleichgestellt ist. Durch Artikel 15 des Gesetzes zur Reform der Renten we- gen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) wurden mit Wirkung ab 1. Januar 2001 die in § 4 Nr. 5 ursprünglich enthaltenen Wörter „Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit“ durch „verminderten Erwerbsfä- higkeit“ ersetzt. In der Begründung (Bundestagsdrucksache 14/4230, S. 35) ist ausgeführt, dass es sich um eine Anpas- sung an die Reform der Renten wegen verminderter Er- werbsfähigkeit handele. Dadurch ist vielfach der Eindruck entstanden, dass die bis- her bestehende Befreiung der privaten Berufs- oder Er- werbsunfähigkeitsversicherungen von der Versicherung- steuer ab 1. Januar 2001 entfallen sei. Dies war jedoch nicht bezweckt. Die Ergänzung des Gesetzeswortlautes dient in- soweit der Klarstellung.
BT-Drs. 14/6877 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 14/6877, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 162.039–163.173 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert bd0f9610a7f7a5b1….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP