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Artikel 16 · BT-Drs. 14/6877 · S. 39

Zu Artikel 16 (Umsatzsteuererstattungsverordnung)

Zu Artikel 16 (Umsatzsteuererstattungsverordnung)
Durch die Änderung des § 3 Abs. 1 UStErstV wird klar-
gestellt, dass der Verzehr an Ort und Stelle nicht unter die
Begünstigung fällt.
Bei wörtlicher Auslegung von § 3 Abs. 1 UStErstV ist frag-
lich, ob der Ausschluss der Erstattung auf die Abgabe von
Speisen und Getränken an Ort und Stelle ab dem 27. Juni
1998 weiterhin zum Tragen kommt. Ab diesem Zeitpunkt
stellen auf Grund der Ergänzung von § 3 Abs. 9 UStG durch
Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1496) diese Leistungen sonstige Leistungen und keine
Lieferungen mehr dar. Mit dieser Änderung war allerdings
nicht beabsichtigt, § 3 UStErstV inhaltlich zu ändern. Nach
Sinn und Zweck der Vorschrift sollte der Kreis der Begüns-
tigten nicht nur beim Kauf von Lebensmitteln, sondern auch
bei deren Verzehr an Ort und Stelle nicht entlastet werden.
Die Einbeziehung dieses Bereichs in die Begünstigung
Drucksache 14/6877 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
würde eine nicht gewollte Ausdehnung des derzeitigen Um-
fangs der Begünstigung zur Folge haben.
§ 3 Abs. 2 UStErstV regelt die Frage der Kürzung der Steu-
ererstattung, wenn ein Gegenstand während der gewöhnli-
chen Nutzungsdauer nicht oder nur zeitweise zu begünstig-
ten Zwecken im Sinne der §§ 1 und 2 UStErstV verwendet
wird. Bislang wurde der dabei ermittelte Kürzungsbetrag
von dem Erstattungsbetrag für einen Ersatzgegenstand abge-
zogen. Dies hat in der Vergangenheit zu ungerechtfertigten
Entlastungen der Begünstigten geführt, wenn der Kürzungs-
betrag für den alten Gegenstand den Erstattungsbetrag für
den neuen Gegenstand überstieg. Durch die Änderung der
Vorschrift wird nunmehr ausdrücklich festgelegt, dass der
ursprüngliche Erstattungsbetrag zu berichtigen ist. Dadurch
kommt es zu einer 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.004 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 14/6877, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 154.805–156.809 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert bd0f9610a7f7a5b1….

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