Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 14/5640 · S. 18
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über einen
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet) Die in den Versorgungsordnungen der jeweiligen Sonder- versorgungssysteme enthaltenen Bewertungsgrundsätze, die nach bisherigem Recht bei der Bemessung des von einem Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich vorausgesetz- ten Körper- oder Gesundheitsschadens anzuwenden sind, führen wegen der fehlenden medizinischen Fortschreibung in der Begutachtungspraxis zunehmend zu Feststellungs- schwierigkeiten. Die Neuregelung sieht deshalb aus Grün- den der Verwaltungsvereinfachung vor, diese Körper- und Gesundheitsschäden in Zukunft unter Zugrundelegung der nach dem medizinischen Kenntnisstand regelmäßig aktuali- sierten Grundsätze des Bundesversorgungsgesetzes zu be- messen und damit zugleich einen bundeseinheitlich gelten- den Bewertungsmaßstab festzulegen. Die Sätze 2 bis 4 sehen – in Anlehnung an eine vergleich- bare Vorschrift im Recht der gesetzlichen Unfallversiche- rung (§ 215 Abs. 6 SGB VII i. V. m. § 1154 Abs. 1 RVO) – die für die Änderung in Satz 1 erforderlichen Übergangs- und Besitzschutzregelungen vor. Die Vertrauensschutzrege- lung des Satzes 2 stellt sicher, dass allein die Änderung der Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/5640 Bewertungsgrundsätze im Falle einer Neufeststellung nicht zu einer Schlechterstellung des Betroffenen führt; der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nach den Grundsätzen der Versorgungsordnungen festgestellte höhere Grad der Min- derung der Erwerbsfähigkeit hat Bestand, auch wenn die Anwendung der Grundsätze des Bundesversorgungsgeset- zes (BVG) einen niedrigeren Grad ergibt. Auch bei der Neufeststellung eines auf einer wesentlichen Tatsachenän- derung beruhenden geringeren Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit is
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.830 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/5640, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 69.616–72.446 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 5a0e3fa8d733bcf5….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP