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Artikel 6 · BT-Drs. 14/5640 · S. 18

Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über einen

Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über einen
Ausgleich für Dienstbeschädigungen
im Beitrittsgebiet)
Die in den Versorgungsordnungen der jeweiligen Sonder-
versorgungssysteme enthaltenen Bewertungsgrundsätze, die
nach bisherigem Recht bei der Bemessung des von einem
Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich vorausgesetz-
ten Körper- oder Gesundheitsschadens anzuwenden sind,
führen wegen der fehlenden medizinischen Fortschreibung
in der Begutachtungspraxis zunehmend zu Feststellungs-
schwierigkeiten. Die Neuregelung sieht deshalb aus Grün-
den der Verwaltungsvereinfachung vor, diese Körper- und
Gesundheitsschäden in Zukunft unter Zugrundelegung der
nach dem medizinischen Kenntnisstand regelmäßig aktuali-
sierten Grundsätze des Bundesversorgungsgesetzes zu be-
messen und damit zugleich einen bundeseinheitlich gelten-
den Bewertungsmaßstab festzulegen.
Die Sätze 2 bis 4 sehen – in Anlehnung an eine vergleich-
bare Vorschrift im Recht der gesetzlichen Unfallversiche-
rung (§ 215 Abs. 6 SGB VII i. V. m. § 1154 Abs. 1 RVO) –
die für die Änderung in Satz 1 erforderlichen Übergangs-
und Besitzschutzregelungen vor. Die Vertrauensschutzrege-
lung des Satzes 2 stellt sicher, dass allein die Änderung der
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/5640
Bewertungsgrundsätze im Falle einer Neufeststellung nicht
zu einer Schlechterstellung des Betroffenen führt; der vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes nach den Grundsätzen der
Versorgungsordnungen festgestellte höhere Grad der Min-
derung der Erwerbsfähigkeit hat Bestand, auch wenn die
Anwendung der Grundsätze des Bundesversorgungsgeset-
zes (BVG) einen niedrigeren Grad ergibt. Auch bei der
Neufeststellung eines auf einer wesentlichen Tatsachenän-
derung beruhenden geringeren Grades der Minderung der
Erwerbsfähigkeit is

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.830 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 14/5640, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 69.616–72.446 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 5a0e3fa8d733bcf5….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP