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Artikel 11 · BT-Drs. 14/6371 · S. 15
Zu Artikel 11 (Änderung der Insolvenzordnung)
Zu Artikel 11 (Änderung der Insolvenzordnung) § 58 Abs. 2 InsO regelt u. a. die Höhe des Zwangsgeldes gegen den Insolvenzverwalter für den Fall, dass er seine Pflichten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht er- füllt. Die Umstellung der Höchstgrenze erfolgt geglättet im Verhältnis von 2 : 1 auf 25 000 Euro. Die demnach sich er- gebende geringfügige Verminderung des Höchstbetrages ei- nes Zwangsgeldes hat keinen Einfluss auf dessen Sanktions- charakter und wird ohnehin im Einzelfall der Höhe nach vom Gericht festgesetzt.
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Herkunft
BT-Drs. 14/6371, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 53.284–53.814 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert a49ba5f253d3244c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP