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Artikel 1 · BT-Drs. 14/6371 · S. 12

Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über die

Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über die
Nebentätigkeit der Richter im Bun-
desdienst)
§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit
der Richter im Bundesdienst regelt, dass die Genehmigung
für eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen gegen Vergü-
tung außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein als er-
teilt gilt, wenn sie geringen Umfang haben und kein gesetz-
licher Versagungsgrund vorliegt. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Ver-
ordnung bestimmt insoweit, dass der Umfang einer Neben-
beschäftigung dann als gering anzusehen ist, wenn die
Vergütung im Monat 200 Deutsche Mark nicht übersteigt.
Durch die Änderung wird eine Umstellung dieses Höchst-
betrages „2 zu 1“ vorgenommen.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6371, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 35.737–36.430 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert a49ba5f253d3244c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP