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Artikel 2 · BT-Drs. 14/4329 · S. 48

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesverfassungs-

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes)
Die Neufassung der Konkurrenzklausel ist überwiegend
durch die im Rahmen der Novellierung geänderte Zählweise
der Vorschriften im Bundesdatenschutzgesetz bedingt.
Da die Geltung der Richtlinie auf das EG-Recht (1. Säule des
EU-Vertrages) begrenzt ist und der Bereich der öffentlichen
Sicherheit dort ausdrücklich ausgenommen ist (Artikel 3
Abs. 2), betreffen die Ausnahmen teilweise auch solche Vor-
gaben der Richtlinie, die im Anwendungsbereich der Sicher-
heitsgesetze nicht gelten sollen oder dort speziell geregelt
sind. Der Entwurf sieht vor, dass einige gemäß der Richtlinie
neu gefasste Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
grundsätzlich auch im Sicherheitsbereich Anwendung fin-
den (Bestellung behördlicher Datenschutzbeauftragter, §§ 4f
und 4g; Regelung zur automatisierten Einzelentscheidung,
§ 6a). Noch in dieser Legislaturperiode wird das gesamte be-
reichspezifische Datenschutzrecht umfassend daraufhin zu
überprüfen sein, ob weitere Anpassungen an die Richtlinie
geboten sind, auch soweit keine europarechtliche Umset-
zungspflicht besteht. Nur so kann vermieden werden, dass
auf Dauer zweierlei Datenschutzrecht mit unterschiedlichem
Schutzniveau besteht.

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Herkunft

BT-Drs. 14/4329, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 230.913–232.156 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 37364d62d6d0e62b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP