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Artikel 2 · BT-Drs. 14/4329 · S. 48
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesverfassungs-
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesverfassungs- schutzgesetzes) Die Neufassung der Konkurrenzklausel ist überwiegend durch die im Rahmen der Novellierung geänderte Zählweise der Vorschriften im Bundesdatenschutzgesetz bedingt. Da die Geltung der Richtlinie auf das EG-Recht (1. Säule des EU-Vertrages) begrenzt ist und der Bereich der öffentlichen Sicherheit dort ausdrücklich ausgenommen ist (Artikel 3 Abs. 2), betreffen die Ausnahmen teilweise auch solche Vor- gaben der Richtlinie, die im Anwendungsbereich der Sicher- heitsgesetze nicht gelten sollen oder dort speziell geregelt sind. Der Entwurf sieht vor, dass einige gemäß der Richtlinie neu gefasste Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes grundsätzlich auch im Sicherheitsbereich Anwendung fin- den (Bestellung behördlicher Datenschutzbeauftragter, §§ 4f und 4g; Regelung zur automatisierten Einzelentscheidung, § 6a). Noch in dieser Legislaturperiode wird das gesamte be- reichspezifische Datenschutzrecht umfassend daraufhin zu überprüfen sein, ob weitere Anpassungen an die Richtlinie geboten sind, auch soweit keine europarechtliche Umset- zungspflicht besteht. Nur so kann vermieden werden, dass auf Dauer zweierlei Datenschutzrecht mit unterschiedlichem Schutzniveau besteht.
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Herkunft
BT-Drs. 14/4329, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 230.913–232.156 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 37364d62d6d0e62b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP