Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 14/4937 · S. 4
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 6) Mit dem neuen Satz 3 soll klargestellt werden, dass die vor- geschriebene Preisrelation sich zusätzlich („auch“) auf eine gemeinsame Schnittmenge (den Liter) beziehen muss, also zumindest ein alkoholfreies Getränk sowohl von seinem spezifischen als auch seinem absoluten Preis her nicht teurer als das billigste Alkoholische sein darf. In der Praxis bezieht sich das Gebot auf das Preisverhältnis von Bier zu alkoholfreien Erfrischungsgetränken wie Mine- ralwasser, Säfte, Limonaden, Colas u. ä., die zum Durstlö- schen vielfach auch unter quantitativen Gesichtspunkten ausgewählt werden. Das (alleinige) Anbieten eines unat- traktiven, dem üblichen Nachfrageverhalten in der jeweili- gen Gaststätte nicht angepassten Getränkes stellt sich vor diesem Hintergrund als Versuch einer Umgehung dar und kann zu dem Preisvergleich nicht herangezogen werden. Zu Nummer 2 (§ 28) Es handelt sich um eine Folgeänderung in der Bußgeldbe- stimmung zu dem zu ändernden § 6.
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Herkunft
BT-Drs. 14/4937, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 4.970–5.962 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert f2f6591f5a0743af….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP