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Artikel 1 · BT-Drs. 14/4937 · S. 4

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 6)
Mit dem neuen Satz 3 soll klargestellt werden, dass die vor-
geschriebene Preisrelation sich zusätzlich („auch“) auf eine
gemeinsame Schnittmenge (den Liter) beziehen muss, also
zumindest ein alkoholfreies Getränk sowohl von seinem
spezifischen als auch seinem absoluten Preis her nicht teurer
als das billigste Alkoholische sein darf.
In der Praxis bezieht sich das Gebot auf das Preisverhältnis
von Bier zu alkoholfreien Erfrischungsgetränken wie Mine-
ralwasser, Säfte, Limonaden, Colas u. ä., die zum Durstlö-
schen vielfach auch unter quantitativen Gesichtspunkten
ausgewählt werden. Das (alleinige) Anbieten eines unat-
traktiven, dem üblichen Nachfrageverhalten in der jeweili-
gen Gaststätte nicht angepassten Getränkes stellt sich vor
diesem Hintergrund als Versuch einer Umgehung dar und
kann zu dem Preisvergleich nicht herangezogen werden.
Zu Nummer 2 (§ 28)
Es handelt sich um eine Folgeänderung in der Bußgeldbe-
stimmung zu dem zu ändernden § 6.

BT-Drs. 14/4937 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 14/4937, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 4.970–5.962 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert f2f6591f5a0743af….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP