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Artikel 3 · BT-Drs. 14/6944 · S. 52

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 5)
Zu Buchstabe a
Das geltende Recht führt in den Fällen, in denen während
des Ruhenszeitraums nach § 143 eine Arbeitsunfähigkeit
nach Ablauf der allgemeinen krankenversicherungsrecht-
lichen Nachwirkung von einem Monat eintritt, dazu, dass
kein Krankenversicherungsschutz kraft Gesetzes und damit
kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Betroffenen
müssen sich selber gegen das Risiko der Krankheit versi-
chern und hierfür Beiträge entrichten. Zur Vermeidung so-
zialpolitisch unbefriedigender Ergebnisse wird künftig
sicherstellt, dass das Ruhen einer Leistung nach dem Dritten
Buch wegen einer Urlaubsabgeltung – ebenso wie bei
einem Ruhen wegen einer Sperrzeit – ab Beginn des zwei-
ten Monats bis zum Ende des Ruhenszeitraums zur Ver-
sicherungspflicht in der Krankenversicherung führt.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Versicherungs-
pflicht im Recht der Arbeitsförderung von Personen, die in
einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Be-
rufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz
ausgebildet werden. Mit der ausdrücklichen Einbeziehung
dieser Personen in die Versicherungspflicht der gesetzlichen
Krankenversicherung werden Unklarheiten über die Ver-
sicherungspflicht dieser Personen beseitigt, die aufgrund der
Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. Oktober
2000 (B12 KR 7/00 R) entstanden sind.
Zu Nummer 2 (§ 226)
Folgeregelung zur Änderung des § 5 Abs. 4a.
Zu Nummer 3 (§ 232a)
Zu Buchstabe a
Klarstellung, dass auch für Bezieher von Arbeitslosenhilfe
die Jahresarbeitsentgeltgrenze Maßstab für das der Beitrags-
bemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt ist.
Zu Buchstabe b
Im Hinblick auf die Bestimmung der Höhe der beitrags-
pflichtigen Einnahme gil

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.009 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6944, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 259.788–261.797 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert bdd63c424abc5b5f….

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