Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 14/6944 · S. 52
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 5) Zu Buchstabe a Das geltende Recht führt in den Fällen, in denen während des Ruhenszeitraums nach § 143 eine Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der allgemeinen krankenversicherungsrecht- lichen Nachwirkung von einem Monat eintritt, dazu, dass kein Krankenversicherungsschutz kraft Gesetzes und damit kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Betroffenen müssen sich selber gegen das Risiko der Krankheit versi- chern und hierfür Beiträge entrichten. Zur Vermeidung so- zialpolitisch unbefriedigender Ergebnisse wird künftig sicherstellt, dass das Ruhen einer Leistung nach dem Dritten Buch wegen einer Urlaubsabgeltung – ebenso wie bei einem Ruhen wegen einer Sperrzeit – ab Beginn des zwei- ten Monats bis zum Ende des Ruhenszeitraums zur Ver- sicherungspflicht in der Krankenversicherung führt. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Versicherungs- pflicht im Recht der Arbeitsförderung von Personen, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Be- rufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden. Mit der ausdrücklichen Einbeziehung dieser Personen in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung werden Unklarheiten über die Ver- sicherungspflicht dieser Personen beseitigt, die aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. Oktober 2000 (B12 KR 7/00 R) entstanden sind. Zu Nummer 2 (§ 226) Folgeregelung zur Änderung des § 5 Abs. 4a. Zu Nummer 3 (§ 232a) Zu Buchstabe a Klarstellung, dass auch für Bezieher von Arbeitslosenhilfe die Jahresarbeitsentgeltgrenze Maßstab für das der Beitrags- bemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt ist. Zu Buchstabe b Im Hinblick auf die Bestimmung der Höhe der beitrags- pflichtigen Einnahme gil
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.009 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/6944, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 259.788–261.797 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert bdd63c424abc5b5f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP