Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 16/5846 · S. 76
Zu Artikel 6 (Änderung des Vereinsgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Vereinsgesetzes) Der bisherige Verweis in § 10 Abs. 2 Satz 4 VereinsG u. a. auf die §§ 100 und 101 StPO wird aufgrund der Neuregelun- gen in diesen Vorschriften redaktionell angepasst: Die bisherige Bezugnahme auf § 101 StPO wird entbehrlich hinsichtlich der dortigen Absätze 2 und 3, die nunmehr als Absätze 5 und 6 in den ohnehin in Bezug genommenen § 100 StPO-E eingestellt sind. Die bisherige Bezugnahme auf § 101 Abs. 1 (Benachrichti- gungspflicht) wird ersetzt durch die Bezugnahme auf die entsprechenden Regelungen in § 101 Abs. 4 bis 9 StPO-E. Damit werden die umfassenden Regelungen der Benachrich- tigungspflicht, der Zurückstellung der Benachrichtigung nebst gerichtlicher Überprüfung sowie der nachträgliche Rechtsschutz auf die Postbeschlagnahme nach § 10 des Ver- einsgesetzes ausgedehnt. Darüber hinaus wird durch die Bezugnahme auf § 101 Abs. 3 und 10 StPO-E auch die Kennzeichnungs- und Löschungspflicht eingeführt. Die Ausdehnung auf § 101 Abs. 3 bis 10 StPO-E erscheint sach- gerecht, weil eine unterschiedliche Handhabung der Postbe- schlagnahme nach § 99 StPO(-E) einerseits und § 10 Abs. 2 VereinsG i. V. m. § 99 StPO andererseits wertungswider- sprüchlich wäre. Eine Bezugnahme auf die Bestimmung zur getrennten Ak- tenführung, die bisher in § 101 Abs. 4 StPO geregelt und nunmehr in § 101 Abs. 2 StPO-E überführt worden ist, war und ist mangels Eingreifens dieser Regelung für die Postbe- schlagnahme entbehrlich.
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Herkunft
BT-Drs. 16/5846, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 417.571–419.036 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 75e81ceb90400e1c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP