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Artikel 6 · BT-Drs. 16/5846 · S. 76

Zu Artikel 6 (Änderung des Vereinsgesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Vereinsgesetzes)
Der bisherige Verweis in § 10 Abs. 2 Satz 4 VereinsG u. a.
auf die §§ 100 und 101 StPO wird aufgrund der Neuregelun-
gen in diesen Vorschriften redaktionell angepasst:
Die bisherige Bezugnahme auf § 101 StPO wird entbehrlich
hinsichtlich der dortigen Absätze 2 und 3, die nunmehr als
Absätze 5 und 6 in den ohnehin in Bezug genommenen § 100
StPO-E eingestellt sind.
Die bisherige Bezugnahme auf § 101 Abs. 1 (Benachrichti-
gungspflicht) wird ersetzt durch die Bezugnahme auf die
entsprechenden Regelungen in § 101 Abs. 4 bis 9 StPO-E.
Damit werden die umfassenden Regelungen der Benachrich-
tigungspflicht, der Zurückstellung der Benachrichtigung
nebst gerichtlicher Überprüfung sowie der nachträgliche
Rechtsschutz auf die Postbeschlagnahme nach § 10 des Ver-
einsgesetzes ausgedehnt. Darüber hinaus wird durch die
Bezugnahme auf § 101 Abs. 3 und 10 StPO-E auch die
Kennzeichnungs- und Löschungspflicht eingeführt. Die
Ausdehnung auf § 101 Abs. 3 bis 10 StPO-E erscheint sach-
gerecht, weil eine unterschiedliche Handhabung der Postbe-
schlagnahme nach § 99 StPO(-E) einerseits und § 10 Abs. 2
VereinsG i. V. m. § 99 StPO andererseits wertungswider-
sprüchlich wäre.
Eine Bezugnahme auf die Bestimmung zur getrennten Ak-
tenführung, die bisher in § 101 Abs. 4 StPO geregelt und
nunmehr in § 101 Abs. 2 StPO-E überführt worden ist, war
und ist mangels Eingreifens dieser Regelung für die Postbe-
schlagnahme entbehrlich.

BT-Drs. 16/5846 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/5846, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 417.571–419.036 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 75e81ceb90400e1c….

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