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Artikel 7 · BT-Drs. 16/5576 · S. 102

Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung über die

Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung über die
Erhebung von Gebühren und die
Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz)
Zu Nummer 1 (§ 5)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund
der Aufhebung der Kreditinstitutseigenschaft der Kapital-
anlagegesellschaften.
Zu Nummer 2 (§ 6)
Zu den Buchstaben a und b
Aufgrund ihrer Eigenschaft als Kreditinstitute waren Kapi-
talanlagegesellschaften im Rahmen der Umlageerhebung
bisher dem Aufsichtsbereich des Kredit- und Finanzdienst-
leistungswesens zugeordnet. Die Änderungen stellen klar,
dass diese Zuordnung auch nach Verlust der Kreditinstituts-
eigenschaft fortbesteht.
Zu Nummer 3 (§ 7)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund
der Aufhebung der Kreditinstitutseigenschaft der Kapital-
anlagegesellschaften.
Zu Nummer 4 (Anlage zu § 2 Abs. 1)
Zu den Buchstaben a bis c
Die Änderungen folgen aus Änderungen des Investment-
gesetzes, die in Zusammenhang mit dem Verlust der Kredit-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 103 – Drucksache 16/5576
institutseigenschaft von Kapitalanlagegesellschaften stehen.
Amtshandlungen, die bisher auch in Bezug auf Kapitalanla-
gegesellschaften auf der Grundlage des Kreditwesengeset-
zes vorgenommen wurden, können nunmehr nur auf der
Grundlage des Investmentgesetzes erfolgen. Zudem werden
die im Investmentgesetz neu geschaffenen Kategorien von
Sondervermögen berücksichtigt.
Zu den Buchstaben d bis g
Die Gebührenerhebung für die Genehmigung der Auswahl
und des Wechsels von Depotbanken bei Investmentaktien-
gesellschaften ist in der neu gefassten Nummer 4.2 geregelt.
Es bedarf daher keiner Erwähnung des § 99 Abs. 3 in Num-
mer 4.1. Die Zählung der Nummern für die Gebührentat-
bestände musste im Hinblick auf die Änderungen unter den
Buchstaben a bis g ge

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.740 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/5576, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 509.909–512.649 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3D4 · Prüfwert 5597aaf1ad53d03b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP