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Artikel 7 · BT-Drs. 16/5576 · S. 102
Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung über die
Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz) Zu Nummer 1 (§ 5) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Aufhebung der Kreditinstitutseigenschaft der Kapital- anlagegesellschaften. Zu Nummer 2 (§ 6) Zu den Buchstaben a und b Aufgrund ihrer Eigenschaft als Kreditinstitute waren Kapi- talanlagegesellschaften im Rahmen der Umlageerhebung bisher dem Aufsichtsbereich des Kredit- und Finanzdienst- leistungswesens zugeordnet. Die Änderungen stellen klar, dass diese Zuordnung auch nach Verlust der Kreditinstituts- eigenschaft fortbesteht. Zu Nummer 3 (§ 7) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Aufhebung der Kreditinstitutseigenschaft der Kapital- anlagegesellschaften. Zu Nummer 4 (Anlage zu § 2 Abs. 1) Zu den Buchstaben a bis c Die Änderungen folgen aus Änderungen des Investment- gesetzes, die in Zusammenhang mit dem Verlust der Kredit- Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 103 – Drucksache 16/5576 institutseigenschaft von Kapitalanlagegesellschaften stehen. Amtshandlungen, die bisher auch in Bezug auf Kapitalanla- gegesellschaften auf der Grundlage des Kreditwesengeset- zes vorgenommen wurden, können nunmehr nur auf der Grundlage des Investmentgesetzes erfolgen. Zudem werden die im Investmentgesetz neu geschaffenen Kategorien von Sondervermögen berücksichtigt. Zu den Buchstaben d bis g Die Gebührenerhebung für die Genehmigung der Auswahl und des Wechsels von Depotbanken bei Investmentaktien- gesellschaften ist in der neu gefassten Nummer 4.2 geregelt. Es bedarf daher keiner Erwähnung des § 99 Abs. 3 in Num- mer 4.1. Die Zählung der Nummern für die Gebührentat- bestände musste im Hinblick auf die Änderungen unter den Buchstaben a bis g ge
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.740 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/5576, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 509.909–512.649 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3D4 · Prüfwert 5597aaf1ad53d03b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP