Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 13 · BT-Drs. 14/3554 · S. 54
Zu Artikel 13 (Grunderwerbsteuergesetz)
Zu Artikel 13 (Grunderwerbsteuergesetz) Zu Nummer 1 (§ 3) Die Steuerbefreiung gilt für Grundstückserwerbe, deren Be- messungsgrundlage (§ 8) 5 000 Deutsche Mark – umge- rechnet 2 556,46 Euro – nicht übersteigt. Die durch die Um- rechnung an die Stelle der bisherigen runden DM-Beträge tretenden Euro-Beträge werden zugunsten einer praktischen Handhabbarkeit und einer leichteren Orientierung im Rechtsverkehr im Verhältnis 2 DM : 1 Euro geglättet. Zu Nummer 2 (§ 11) Bei der Steuerberechnung wird die Steuer auf volle Deut- sche Mark nach unten abgerundet. Durch Einführung des Euro ist die Steuer auf volle Euro abzurunden. Zu Nummer 3 (§ 17) Von der gesonderten Feststellung kann abgesehen werden, wenn die anteilige Bemessungsgrundlage für den Erwerb des in einem anderen Land liegenden Grundstücksteils 5 000 Deutsche Mark – umgerechnet 2 556,46 Euro – nicht übersteigt. Die durch die Umrechnung an die Stelle der bis- herigen runden DM-Beträge tretenden Euro-Beträge wer- den zugunsten einer praktischen Handhabbarkeit und einer leichteren Orientierung im Rechtsverkehr im Verhältnis 2 DM : 1 Euro geglättet.
BT-Drs. 14/3554 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 14/3554, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 129.871–130.985 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 800f447cd4c7bc4c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP