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Artikel 13 · BT-Drs. 14/3554 · S. 54

Zu Artikel 13 (Grunderwerbsteuergesetz)

Zu Artikel 13 (Grunderwerbsteuergesetz)
Zu Nummer 1 (§ 3)
Die Steuerbefreiung gilt für Grundstückserwerbe, deren Be-
messungsgrundlage (§ 8) 5 000 Deutsche Mark – umge-
rechnet 2 556,46 Euro – nicht übersteigt. Die durch die Um-
rechnung an die Stelle der bisherigen runden DM-Beträge
tretenden Euro-Beträge werden zugunsten einer praktischen
Handhabbarkeit und einer leichteren Orientierung im
Rechtsverkehr im Verhältnis 2 DM : 1 Euro geglättet.
Zu Nummer 2 (§ 11)
Bei der Steuerberechnung wird die Steuer auf volle Deut-
sche Mark nach unten abgerundet. Durch Einführung des
Euro ist die Steuer auf volle Euro abzurunden.
Zu Nummer 3 (§ 17)
Von der gesonderten Feststellung kann abgesehen werden,
wenn die anteilige Bemessungsgrundlage für den Erwerb
des in einem anderen Land liegenden Grundstücksteils
5 000 Deutsche Mark – umgerechnet 2 556,46 Euro – nicht
übersteigt. Die durch die Umrechnung an die Stelle der bis-
herigen runden DM-Beträge tretenden Euro-Beträge wer-
den zugunsten einer praktischen Handhabbarkeit und einer
leichteren Orientierung im Rechtsverkehr im Verhältnis
2 DM : 1 Euro geglättet.

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Herkunft

BT-Drs. 14/3554, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 129.871–130.985 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 800f447cd4c7bc4c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP